Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 01.03.2021, AZ 12 Sa 554/20

Aus­gabe: 2–2021

1. Beru­fungs­be­grün­dungs­frist: Zum Gegen­be­weis des in einem Emp­fangs­beken­nt­nis angegebe­nen Zustell­da­tums des erstin­stan­zlichen Urteils 

2. Der Arbeit­ge­ber muss gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX nach einem durchge­führten bEM erneut ein bEM durch­führen, wenn der Arbeit­nehmer nach Abschluss des ersten bEM inner­halb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen unun­ter­brochen oder wieder­holt arbeit­sun­fähig wird. Der Abschluss eines bEM ist dabei der Tag “Null” für einen neuen Ref­erenzzeitraum von einem Jahr. Ein “Min­desthalt­barkeits­da­tum” hat ein bEM nicht. Eine Begren­zung der rechtlichen Verpflich­tung auf eine nur ein­ma­lige Durch­führung des bEM im Jahreszeitraum des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. 

3. Zu den Auswirkun­gen eines ent­ge­gen der rechtlichen Verpflich­tung aus § 167 Abs. 2 SGB IX nicht erneut durchge­führten bEM auf die Ver­hält­nis­mäßigkeit­sprü­fung ein­er krankheits­be­d­ingten Kündigung

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…