1. Die Tat­sache, dass es sich bei dem Kündi­gungs­grund um einen Dauer­tatbe­stand han­delt, ist bei ein­er Ver­let­zung der Kündi­gungserk­lärungs­frist des § 171 Abs. 3 SGB IX, also bei dem Zugang ein­er Kündi­gung mehr als einen Monat nach Zus­tim­mung des Inte­gra­tionsamtes, unerheblich.

2. Auch wenn eine neg­a­tive Gesund­heit­sprog­nose ein Dauer­tatbe­stand sein mag, han­delt es sich bei der Zus­tim­mung des Inte­gra­tionsamtes zum Ausspruch ein­er krankheits­be­d­ingten Kündi­gung um ein zeitlich punk­tuelles Ereig­nis. In analoger Anwen­dung des § 174 Abs. 5 SGB IX ist daher nach Zugang der Zus­tim­mung des Inte­gra­tionsamtes die einen Monat währende Kündi­gungserk­lärungs­frist aus § 171 Abs. 3 SGB IX auszudehnen bis zum Abschluss eines im öffentlichen Dienst ggfls. notwendi­gen Mitbes­tim­mungsver­fahrens; die Kündi­gung ist dann aber unverzüglich auszusprechen.

3. Mit dem empfehlen­den Beschluss der Eini­gungsstelle endet das Eini­gungsstellen- und damit das Mitbes­tim­mungsver­fahren im öffentlichen Dienst. Das weit­ere Ver­fahren, ins­beson­dere die Entschei­dung der Stelle nach § 68 LPVG NW, fällt in den Bere­ich der Ausübung der Organ­i­sa­tions- und Per­son­al­ho­heit, die allein dem Dien­s­ther­rn oder Ver­wal­tungsträger zuste­ht (hier wie BVer­wG v. 17.03.1987 – 6 P 15/85).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…