Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 02.12.2022, AZ 6 AZR 15/22

Aus­gabe: 11–2022

Die Nachkündi­gun­gen des Kabi­nen­per­son­als der insol­ven­ten Flugge­sellschaft Air Berlin vom 27. August 2020 sind grund­sät­zlich wirksam.

Die Klägerin war bei Air Berlin als Flug­be­glei­t­erin mit Ein­sat­zort Düs­sel­dorf beschäftigt. Ihr Arbeitsver­hält­nis wurde wegen Stil­l­le­gung des Flug­be­triebs zunächst mit Schreiben vom 27. Jan­u­ar 2018 gekündigt. Diese Kündi­gung hat das Arbeitsver­hält­nis nicht aufgelöst. Nach­dem der Sen­at mit Urteil vom 14. Mai 2020 (- 6 AZR 235/19 -) entsch­ieden hat­te, dass die Kündi­gun­gen des Kabi­nen­per­son­als wegen fehler­hafter Masse­nent­las­sungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirk­sam sind, hat der Beklagte den entsprechen­den Kündi­gungss­chutzantrag der Klägerin anerkan­nt. Im Rah­men ein­er weit­eren Masse­nent­las­sung hat er nach Durch­führung der erforder­lichen Ver­fahren den verbliebe­nen Beschäftigten des Kabi­nen­per­son­als mit Schreiben vom 27. August 2020 erneut gekündigt. Die Klägerin hat auch diese Kündi­gung ua. wegen formeller Män­gel für unwirk­sam gehal­ten. Die Vorin­stanzen haben ihre Kündi­gungss­chutzk­lage jedoch abgewiesen.

Die hierge­gen gerichtete Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die nun­mehr stre­it­be­fan­gene Kündi­gung vom 27. August 2020 hat das Arbeitsver­hält­nis been­det. Sie ist wegen der Stil­l­le­gung des Flug­be­triebs sozial gerecht­fer­tigt. Die Anforderun­gen an das nach § 17 Abs. 2 KSchG mit der Per­son­alvertre­tung durchzuführende Kon­sul­ta­tionsver­fahren wur­den erfüllt, ins­beson­dere wurde die Per­son­alvertre­tung aus­re­ichend über den Zeitraum der beab­sichtigten Ent­las­sun­gen informiert. Die Masse­nent­las­sungsanzeige wurde gemäß § 17 Abs. 3 KSchG bei der weit­er­hin zuständi­gen Agen­tur für Arbeit Düs­sel­dorf voll­ständig erstat­tet. Eine Unwirk­samkeit der Kündi­gung ergibt sich auch nicht aus son­sti­gen Gründen.

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