Arbeits­gericht Stuttgart, Beschluss vom 17.12.2022, AZ 25 BV 187/22

Aus­gabe: 12–2022

1.Die Eini­gungsstelle ist gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offen­sichtlich unzuständig, wenn die Ver­hand­lun­gen noch nicht gescheit­ert sind. Dementsprechend muss der antrag­stel­lende Beteiligte zumin­d­est den Ver­such unter­nom­men haben, mit der Gegen­seite in Ver­hand­lun­gen zum The­ma der Eini­gungsstelle einzutreten. Dazu gehört ins­beson­dere, eigene Vorstel­lun­gen zum Regelungs­the­ma zu for­mulieren, über die dann über­haupt erst ver­han­delt wer­den kann. Das Fehlen eines konkreten Ver­hand­lungs­ge­gen­stands schließt ein sich anschließen­des Scheit­ern von Ver­hand­lun­gen den­kl­o­gisch aus.

2.Die Mitbes­tim­mungsrechte des Betrieb­srats in per­son­ellen Angele­gen­heit­en gemäß §§ 99, 100 BetrVG ein­er­seits und in sozialen Angele­gen­heit­en nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ander­er­seits betr­e­f­fen andere Regelungs­ge­gen­stände und sind dementsprechend auch mit anderen Kon­flik­tlö­sungsmech­a­nis­men aus­ges­tat­tet, sodass sowohl die Ver­fahren als auch die kor­re­spondieren­den Kon­flik­tlö­sungsmech­a­nis­men selb­ständig neben einan­der ste­hen und nicht mit einan­der verzah­nt sind.

3.Begehrt der antrag­stel­lende Arbeit­ge­ber die Ein­set­zung ein­er Eini­gungsstelle, die über die Per­son­alein­satz­pla­nung von Lei­har­beit­nehmern entschei­den soll, reichen der bloße Ver­weis auf die in einem anhängi­gen Ver­fahren gemäß §§ 99, 100 BetrVG aufge­führten Ein­satzzeit­en von geplanten Lei­har­beit­nehmern und der Hin­weis, der Betrieb­srat hätte im Zuge dieses Ver­fahrens seine Boykot­thal­tung gegenüber dem Ein­satz von Lei­har­beit­nehmern zum Aus­druck gebracht, nicht aus, um ein Scheit­ern von Ver­hand­lun­gen im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ohne Hinzutreten von weit­eren Gesicht­spunk­ten anzunehmen. 

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