Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 24.01.2020, AZ 3 Ta 377/19

1.Ein gegen eine außeror­dentliche Kündi­gung des Ver­tragsver­hält­niss­es eines Geschäfts­führers gerichteter Kündi­gungss­chutzantrag, mit dem unter anderem die Unwirk­samkeit der Kündi­gung nach § 626 BGB gerügt wird, begrün­det für sich genom­men noch keinen sog. sic-non-Fall, bei dem allein die Recht­san­sicht des Beste­hens eines Arbeitsver­hält­niss­es bere­its wegen Dop­pel­rel­e­vanz die Rechtswegzuständigkeit der Arbeits­gerichte nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a/b, 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG begrün­det. Denn diese Norm gilt für Arbeitsver­hält­nisse nach § 611a BGB und freie Dien­stver­hält­nisse nach § 611 BGB gleichermaßen. 

2.Wird mit einem gegen eine Kündi­gung gerichteten Fest­stel­lungsantrag allerd­ings erkennbar bewusst und gewollt eigen­ständig die weit­er beantragte Fest­stel­lung verknüpft, dass es sich bei dem gekündigten Ver­tragsver­hält­nis um ein Arbeitsver­hält­nis gehan­delt hat, ist die Sta­tus­frage unab­hängig davon, ob der Kläger Unwirk­samkeits­gründe gel­tend macht, die allein Arbeitsver­hält­nisse betr­e­f­fen, dop­pel­rel­e­vant und begrün­det einen sic-non-Fall. Denn dann enthält der Antrag zwei Fest­stel­lun­gen, über die das Gericht mit entsprechen­der Recht­skraftwirkung zu befind­en hat: Zum einen die, dass bei Zugang der Kündi­gung ein Arbeitsver­hält­nis — und nicht ein anderes Ver­tragsver­hält­nis — zwis­chen den Parteien vorgele­gen hat und zum anderen, dass dieses durch die Kündi­gung nicht aufgelöst wor­den ist. Kehr­seite dieser — den Rechtsweg zu den Arbeits­gericht­en allein mit der Recht­san­sicht des Klägers, es habe ein Arbeitsver­hält­nis bestanden, eröff­nen­den — Antrag­stel­lung ist allerd­ings, dass die Klage bere­its dann ins­ge­samt als unbe­grün­det abzuweisen ist, wenn das Gericht kein Arbeitsver­hält­nis der Parteien, son­dern ein anderes Ver­tragsver­hält­nis annimmt; eine inhaltliche Prü­fung der Kündi­gung find­et in diesem Fall nicht mehr statt. 

3.Gerade wegen dieser — oft­mals selb­st anwaltlich vertrete­nen Klägern nicht hin­re­ichend bewussten — Auswirkun­gen ein­er Antrag­stel­lung, in der die beantragte Fest­stel­lung der Nicht­beendi­gung durch eine Kündi­gung mit der Fest­stel­lung des Ver­tragsver­hält­niss­es aus­drück­lich als “Arbeitsver­hält­nis” verknüpft wird, sowohl auf die Rechtsweg­prü­fung als auch auf die materielle nach­fol­gende gerichtliche Prü­fung und Entschei­dung, ist selb­st bei ver­meintlich ein­deutiger Antrag­stel­lung regelmäßig im Wege der Ausle­gung unter Hinzuziehung der beglei­t­en­den Umstände wie der Klage­be­grün­dung zu ermit­teln, ob der Kläger damit wirk­lich im Kündi­gungss­chutzantrag selb­ständig die zusät­zliche Fest­stel­lung wün­scht, dass das Ver­tragsver­hält­nis ein Arbeitsver­hält­nis ist. Soweit Antragswort­laut und ‑begrün­dung nicht in jed­er Hin­sicht zweifels­frei den Schluss zulassen, es werde wirk­lich eine dop­pelte Fest­stel­lung (Fest­stel­lung eines Arbeits- statt generell eines Ver­tragsver­hält­niss­es und Fest­stel­lung der Nicht­beendi­gung des­sel­ben durch eine bes­timmte Kündi­gung) mit entsprechen­der Recht­skraftwirkung durch das Gericht erstrebt, wird das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Rah­men sein­er Verpflich­tung zum Hin­wirken auf eine sach­di­en­liche Antrag­stel­lung auf die Zweifel hin­sichtlich der Ausle­gung der gestell­ten Anträge und auf die mögliche Folge ein­er Antrag­stel­lung im Sinne ein­er dop­pel­ten und damit dann auch dop­pel­rel­e­van­ten Fest­stel­lung hinzuweisen haben. 

4.Im Übri­gen Einzelfal­l­entschei­dung zur Rechtswegbes­tim­mung bei ein­er Kündi­gungss­chutzk­lage eines Geschäfts­führers gegen mehrere frist­lose und hil­f­sweise ordentliche Kündi­gun­gen seines Geschäfts­führeranstel­lungsver­trages und zur Arbeit­nehmereigen­schaft eines Fremdgeschäfts­führers (hier verneint)

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…