ArbG Old­en­burg, Beschluss vom 25.05.2021, AZ 6 Ca 141/21

Aus­gabe: 07–2021

1. Eine Regelung in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen, die eine Rück­zahlungspflicht für eine Son­derzahlung in Bezug auf die Coro­na-Pan­demie in Höhe von 550,- € bei ein­er Bindungs­dauer von zwölf Monat­en vor­sieht, ist nach der Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts, der sich die erken­nende Kam­mer anschließt, unwirk­sam (s. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

2. Fern­er ist eine solche Rück­zahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirk­sam, wenn mit ihr zumin­d­est auch erbrachte Arbeit­sleis­tung hon­ori­ert wer­den soll. Ein Indiz hier­für ist, wenn die Son­derzahlung „ein­ma­lig steuer­frei in Bezug auf die Coro­na-Pan­demie“ gezahlt wird.

Die Entschei­dung erg­ing auf Antrag bei­der Parteien nach § 55 Abs. 3 ArbGG unmit­tel­bar nach der Gütev­er­hand­lung durch den Vor­sitzen­den. Auf den Tatbe­stand wurde nach den §§ 313a Abs. 1 S. 1, 495 ZPO iVm § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG verzichtet.

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