Eine sach­grund­lose Befris­tung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG kann nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG auch dann unwirk­sam sein, wenn zwis­chen ein­er Vorbeschäf­ti­gung und dem Beginn des neuen Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt (BVer­fG, 06.06.2018, 1 BvL 7/14 und 1 BrR 1375/14). Liegt zwis­chen den Befris­tun­gen ein Zeitraum von fünf Jahren, ist keine “sehr lange” zurück­liegende Vorbeschäf­ti­gung im Sinne der Recht­sprechung des BVer­fG gegeben. Ein Ver­trauenss­chutz auf die geän­derte Recht­sprechung des BAG zur zeitlichen Begren­zung des Vorbeschäf­ti­gungsver­bots auf drei Jahre beste­ht nicht, weil es zum Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses mit dem Kläger keine langjährige und gesicherte Recht­sprechung in diesem Sinne gab.

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