Eine von einem Recht­san­walt ein­gere­ichte sofor­tige Beschw­erde muss mit vollem Namen unter­schrieben sein. Eine wissentlich und wil­lentlich abgekürzte Unter­schrift (nicht Auss­chlei­fung der Unter­schrift) ist nicht aus­re­ichend, auch wenn der Recht­san­walt erk­lärt, immer so zu “unter­schreiben”.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…