1. Die Inanspruch­nahme der Elternzeit nach § 15 Abs. 1, § 16 BEEG ist von kein­er Zus­tim­mung des Arbeit­ge­bers abhängig. Für die Inanspruch­nahme bedarf es wed­er ein­er geson­derten „Freis­tel­lung“ durch den Arbeit­ge­ber noch ein­er son­sti­gen Wil­lenserk­lärung des Arbeit­ge­bers; der Arbeit­ge­ber soll die Elternzeit lediglich “bescheini­gen.

2. Der Anspruch auf Elternzeit kann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG auch nicht durch Ver­trag aus­geschlossen oder beschränkt wer­den. Die Vorschriften über die Elternzeit sind zwin­gen­des Geset­zes­recht, von dem wed­er durch Einzelverträge noch durch Betrieb­svere­in­barung oder Tar­ifverträge abgewichen wer­den kann. 

Die Vorschrift ver­bi­etet nicht nur Vere­in­barun­gen, die den Anspruch auf Elternzeit unmit­tel­bar betr­e­f­fen, son­dern auch solche, die sich auf die arbeit­srechtliche Stel­lung des Arbeit­nehmers vor oder nach der Elternzeit nachteilig auswirken.

3. §§ 15, 16 BEEG sehen kein­er­lei Beschränkun­gen dahinge­hend vor, dass bes­timmte Zeiträume bei der Fest­stel­lung der Elternzeit nicht aus­ges­part wer­den dürfen.

4. Die bloße Hin­tere­inan­der­schal­tung von Schulfe­rien und Elternzeit reicht für die Annahme ein­er rechtsmiss­bräuch­lichen Gestal­tung der Lage der Elternzeit durch eine Lehrkraft nicht aus.

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