Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 29.04.2022, AZ 4 Ta 31/22

Aus­gabe: 04–2022

1. Der Stre­it­ge­gen­stand der Anfech­tung eines Sozialplans ist idR ver­mö­gen­srechtlich­er Art. 

2. Im Falle ein­er Anfech­tung wegen Unter­dotierung ist der Gegen­standswert des Anfech­tungsver­fahrens idR nach bil­ligem Ermessen unter Her­anziehung son­stiger Umstände zu bes­tim­men, da er nicht iSv. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ander­weit­ig fest­ste­ht oder geschätzt wer­den kann (BAG 20.07.2005 — 1 ABR 23/03 (A)).

3. Maßge­blich dürfte das objek­tiv zu erwartende max­i­male Mehrvol­u­men eines neuen Sozialplans sein. Dies kann bei Insol­ven­znähe des Unternehmens dazu führen, dass die Höch­st­gren­ze von 500.000,00 € gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. RVG nicht erre­icht wird.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…