Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 31.03.2022, AZ 7 ABR 29/20

Aus­gabe: 3 — 2022

Die im Früh­jahr 2018 bei der Volk­swa­gen AG am Stan­dort Han­nover-Stöck­en durchge­führte Betrieb­sratswahl war unwirksam.

Die Volk­swa­gen AG betreibt am Stan­dort Han­nover-Stöck­en ein Werk zur Her­stel­lung von Nutz­fahrzeu­gen. Das mehrere Hek­tare große Werks­gelände ist von einem geschlosse­nen Werk­sza­un umgeben; der Zugang erfol­gt durch vom Werkschutz kon­trol­lierte Tore. Außer­halb des umzäun­ten Gelän­des befind­en sich weit­ere Betrieb­sstät­ten, die dem Werk Han­nover-Stöck­en organ­isatorisch zuge­ord­net sind und von dem dort gewählten Betrieb­srat vertreten wer­den. Bei der im April 2018 durchge­führten Betrieb­sratswahl hat­te der Wahlvor­stand für die Arbeit­nehmer sämtlich­er außer­halb des geschlosse­nen Werks­gelän­des liegen­der Betrieb­sstät­ten die schriftliche Stim­ma­b­gabe (Briefwahl) beschlossen. Drei dieser Betrieb­sstät­ten liegen unmit­tel­bar angren­zend an das umzäunte Werks­gelände. Nach Bekan­nt­gabe des Wahlergeb­niss­es haben neun wahlberechtigte Arbeit­nehmer die Wahl ange­focht­en und ua. gel­tend gemacht, die Briefwahl habe nicht für sämtliche außer­halb des geschlosse­nen Werks­gelän­des liegende Betrieb­sstät­ten beschlossen wer­den dür­fen. Die Vorin­stanzen haben die Betrieb­sratswahl für unwirk­sam erklärt.

Die hierge­gen gerichteten Rechts­beschw­er­den des Betrieb­srats und der Arbeit­ge­berin blieben vor dem Siebten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ohne Erfolg. Der Wahlvor­stand kann die schriftliche Stim­ma­b­gabe nur für räum­lich weit vom Haupt­be­trieb ent­fer­nte Betrieb­steile und Kle­in­st­be­triebe beschließen.1 Im vor­liegen­den Fall war der Wahlvor­stand – selb­st unter Berück­sich­ti­gung eines ihm zuste­hen­den Beurteilungsspiel­raums – zu Unrecht davon aus­ge­gan­gen, dass diese Voraus­set­zung auch bei den drei unmit­tel­bar an das umzäunte Werks­gelände angren­zen­den Betrieb­sstät­ten erfüllt ist. Dieser Fehler kon­nte das Wahlergeb­nis auch beeinflussen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/unwi…