Urlaub-in-natura-genommen-Regelung — hier kein Vergleichsmehrwert

 

LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 28.08.2020, AZ 26 Ta (Kost) 6067/20

Aus­gabe: 7–9/2020

1) Die For­mulierung, wonach Urlaubs- und Freizei­tansprüche „in natu­ra gewährt“ wor­den sind, kann uU einen Ver­gle­ichsmehrw­ert aus­lösen. Das kommt zB in Betra­cht, wenn mit Ausspruch der Kündi­gung eine Freis­tel­lung unter Anrech­nung auf den Urlaub erfol­gt ist und sodann im Rah­men des Ver­fahrens Stre­it unter den Parteien bestand hat, ob eine solche Freis­tel­lung wirk­sam erfol­gen konnte. 

Das kann es recht­fer­ti­gen, den auf den Urlaub­szeitraum ent­fal­l­en­den Betrag bei der Wert­berech­nung anzuset­zen. In ein­er solchen Kon­stel­la­tion geht es um die Frage, ob das Urlaub­sent­gelt mit der Vergü­tung bere­its abge­golten war oder nicht (vgl. dazu LAG Berlin-Bran­den­burg 16. Juli 2019 – 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 25). 

2) Beste­ht hinge­gen unter den Parteien zum Zeit­punkt des Abschlusses des Ver-gle­ichs Einigkeit, dass und in welchem Umfang Urlaub­sansprüche bestanden haben, gab es also insoweit wed­er Stre­it noch Ungewis­sheit, stellt die getrof­fene Vere­in­barung über die Erfül­lung der Urlaub­sansprüche während des Bestandes des Arbeitsver­hält­niss­es lediglich einen Teil der Gegen­leis­tung der Partei für die im Rah­men des Ver­gle­ichs zu ihren Gun­sten getrof­fe­nen Regelun­gen dar (vgl. LAG Berlin-Bran­den­burg 5. Feb­ru­ar 2015 – 17 Ta (Kost) 6141/14).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…

 
 
 
 

Urlaub-in-natura-genommen-Regelung — hier kein Vergleichsmehrwert

 

LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 28.08.2020, AZ 26 Ta (Kost) 6067/20

Aus­gabe: 7–9/2020

1) Die For­mulierung, wonach Urlaubs- und Freizei­tansprüche „in natu­ra gewährt“ wor­den sind, kann uU einen Ver­gle­ichsmehrw­ert aus­lösen. Das kommt zB in Betra­cht, wenn mit Ausspruch der Kündi­gung eine Freis­tel­lung unter Anrech­nung auf den Urlaub erfol­gt ist und sodann im Rah­men des Ver­fahrens Stre­it unter den Parteien bestand hat, ob eine solche Freis­tel­lung wirk­sam erfol­gen konnte. 

Das kann es recht­fer­ti­gen, den auf den Urlaub­szeitraum ent­fal­l­en­den Betrag bei der Wert­berech­nung anzuset­zen. In ein­er solchen Kon­stel­la­tion geht es um die Frage, ob das Urlaub­sent­gelt mit der Vergü­tung bere­its abge­golten war oder nicht (vgl. dazu LAG Berlin-Bran­den­burg 16. Juli 2019 – 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 25). 

2) Beste­ht hinge­gen unter den Parteien zum Zeit­punkt des Abschlusses des Ver-gle­ichs Einigkeit, dass und in welchem Umfang Urlaub­sansprüche bestanden haben, gab es also insoweit wed­er Stre­it noch Ungewis­sheit, stellt die getrof­fene Vere­in­barung über die Erfül­lung der Urlaub­sansprüche während des Bestandes des Arbeitsver­hält­niss­es lediglich einen Teil der Gegen­leis­tung der Partei für die im Rah­men des Ver­gle­ichs zu ihren Gun­sten getrof­fe­nen Regelun­gen dar (vgl. LAG Berlin-Bran­den­burg 5. Feb­ru­ar 2015 – 17 Ta (Kost) 6141/14).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…