Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 27.07.2020, AZ 4 Sa 571/19

Aus­gabe: 07–2020

1. Urlaub­sabgel­tungsansprüche unter­liegen tarif- oder einzelver­traglichen Auss­chlussfris­ten auch dann, wenn die zugrun­deliegen­den Urlaub­sansprüche — etwa auf­grund unzure­ichen­der Aufk­lärung durch den Arbeit­ge­ber — urlaub­srechtlich nicht ver­fall­en konnten. 

2. Zur Wirk­samkeit ein­er im Jahre 2013 vere­in­barten einzelver­traglichen Auss­chlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsver­hält­nis, die lediglich Ansprüche aus uner­laubter Hand­lung von ihrem Anwen­dungs­bere­ich ausnimmt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…