Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 28.06.2023, AZ 4 Sa 54/22

Aus­gabe: 06–2023

1. Einzelfal­l­entschei­dung zur Frage der Ver­wirkung eines Anspruchs auf Berich­ti­gung eines Arbeitszeugnisses.

2. Der Arbeit­ge­ber hat kein schutzwürdi­ges Ver­trauen auf den Bestand des erteil­ten Zeug­niss­es, wenn er den Arbeit­nehmer böswillig mit “ungenü­gend” beurteilt hat und der Arbeit­nehmer das Zeug­nis als “sit­ten­widrig”, “unterirdisch” und von vorsät­zlich­er Schädi­gungsab­sicht getra­gen bean­standet hat. Das gilt auch dann, wenn zwis­chen Bean­stan­dung und Klageer­he­bung zwei Jahre liegen.

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