LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 13.05.2020, AZ 15 TaB­V­Ga 2087/19

Aus­gabe: 07–2020

Auch im Beschlussver­fahren ist für eine Vol­lziehung ein­er einst­weili­gen Ver­fü­gung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO eine Zustel­lung im Partei­be­trieb inner­halb der Monats­frist erforder­lich. Eine Zustel­lung von Amts wegen reicht nicht aus.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…