(Stuttgart) Allein die Ein­führung eines neuen tak­tis­chen Konzepts durch einen neuen Train­er und der damit ver­bun­dene Ein­satz der Spiel­er auf neue Posi­tio­nen recht­fer­tigt nicht den Ausspruch ein­er betrieb­s­be­d­ingten Kündi­gung. Außer­dem sind im Rah­men der erforder­lichen Sozialauswahl sämtliche Feld­spiel­er ein­er Fußball­mannschaft als ver­gle­ich­bar anzuse­hen, hat das Arbeits­gericht Rosen­heim (Az.: 1 Ca 621/13) in einem jüngst veröf­fentlicht­en Urteil entschieden.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit Juli 2012 als Feld­spiel­er in der 3. Liga mit einem monatlichen Grundge­halt von 9.500,00 € brut­to zzgl. Prämien beschäftigt. Der Ver­trag sah zunächst eine Befris­tung bis zum 30. Juni 2014 vor, es sei denn, dass der Arbeit­ge­ber den Ver­trag bis zum 30.04. des jew­eili­gen Jahres für das kom­mende Jahr kündigt. Mit Schreiben vom 29. April 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsver­hält­nis nach ihrer Berech­nung zum 30. Juni 2013.

Die Beklagte recht­fer­tigte die Kündi­gung mit betrieb­s­be­d­ingten Gründen.

Die Spon­soren­mit­tel hät­ten sich fast hal­biert. Der Anteil des Klägers am Gesamt­per­son­alaufwand habe 10 % betra­gen. Eine Gehalt­sre­duzierung habe der Kläger abgelehnt, was allerd­ings von dem Kläger bestrit­ten wurde. Die Beklagte habe die unternehmerische Entschei­dung gefasst, zur Kosten­erspar­nis eine Umor­gan­i­sa­tion der Mannschaft vorzunehmen, weil anson­sten die Lizenz für die 3. Liga und damit der Fortbe­stand der Beklagten mas­siv gefährdet seien. Der Kläger als „über­ra­gen­der” Spiel­mach­er sei für das Mannschafts­ge­füge nicht mehr erforder­lich. Vielmehr wolle die Beklagte die Punk­t­spiele in Zukun­ft mit ein­er „grund­soli­den” Mannschaft bestre­it­en. Die anfal­l­en­den „Arbeit­en” kön­nten von der verbliebe­nen Mannschaft entsprechend der Auf­stel­lung des Train­ers erbracht wer­den. Eine Sozialauswahl sei nicht erforder­lich, da die anderen Fußballer nicht mit dem Kläger ver­gle­ich­bar seien.

Das Gericht gab der gegen die Kündi­gung gerichteten Klage statt.

Nach Auf­fas­sung des Gerichts hat die Beklagte schon nicht aus­re­ichend konkret zu einem Ange­bot auf Reduzierung des Gehaltes vor­ge­tra­gen. Außer­dem habe es die Beklagte ver­säumt darzule­gen, warum anstelle der Beendi­gungskündi­gung als milderes Mit­tel keine Änderungskündi­gung möglich gewe­sen sein soll.

Schließlich sei die Beklagte aber auch verpflichtet gewe­sen, eine Sozialauswahl durchzuführen. Der Kläger war als (Mittel-)Feldspieler beschäftigt. Er sei deshalb mit sämtlichen Feld­spiel­ern der Beklagten ver­gle­ich­bar. Auch wenn der Kläger ein über­ra­gen­der Spiel­mach­er sei, so liege es an den Anweisun­gen des Train­ers der Beklagten gegenüber dem Kläger, wie er sich in das Mannschafts­ge­füge bei der Beklagten einzuord­nen habe. Dazu habe der Train­er der Beklagten dem Kläger durch konkrete Spielan­weisun­gen zu verdeut­lichen, dass er „Gle­ich­er unter Gle­ichen” sei und mannschafts­di­en­lich spie­len solle und müsse. Für die Kam­mer war nicht nachvol­lziehbar, warum das beim großem FC Bay­ern München möglich ist, nicht aber bei der Beklagten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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