(Stuttgart) Die Höhe der Ent­gelt­fortzahlung an Feierta­gen bes­timmt sich — soweit kein höher­er tar­i­flich­er oder ver­traglich­er Vergü­tungsanspruch beste­ht — nach § 2 EFZG iVm. § 1 MiLoG. Sieht ein Tar­ifver­trag einen Nachtar­beit­szuschlag vor, der auf den tat­säch­lichen Stun­den­ver­di­enst zu zahlen ist, ist auch dieser min­destens aus dem geset­zlichen Min­dest­lohn zu berechnen.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 20.09.2017 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 10 AZR 171/16.

Die Klägerin ist langjährig bei der Beklagten als Mon­tagekraft beschäftigt. Auf das Arbeitsver­hält­nis find­et kraft Nach­wirkung der Man­teltar­ifver­trag für die gewerblichen Arbeit­nehmer der Säch­sis­chen Met­all- und Elek­troin­dus­trie idF vom 24. Feb­ru­ar 2004 (MTV) Anwen­dung. Dieser sieht ua. einen Nachtar­beit­szuschlag iHv. 25 % des tat­säch­lichen Stun­den­ver­di­en­stes und ein „Urlaub­sent­gelt“ iHd. 1,5fachen durch­schnit­tlichen Arbeitsver­di­en­stes vor. Für den Monat Jan­u­ar 2015 zahlte die Beklagte neben dem ver­traglichen Stun­den­ver­di­enst von 7,00 Euro bzw. 7,15 Euro eine „Zulage nach MiLoG“. Die Vergü­tung für einen Feiertag und einen Urlaub­stag berech­nete sie eben­so wie den Nachtar­beit­szuschlag für fünf Stun­den nicht auf Grund­lage des geset­zlichen Min­dest­lohns, son­dern nach der niedrigeren ver­traglichen Stun­den­vergü­tung. Darüber hin­aus rech­nete sie ein gezahltes „Urlaub­s­geld“ auf Min­dest­lohnansprüche der Klägerin an.

Die Klägerin ver­langt mit ihrer Klage eine Vergü­tung aller im Jan­u­ar 2015 abgerech­neten Arbeits‑, Urlaubs- und Feiertagsstun­den mit 8,50 Euro brut­to und meint, auch der Nachtar­beit­szuschlag sei auf Grund­lage des geset­zlichen Min­dest­lohns zu berech­nen. Arbeits­gericht und Lan­desar­beits­gericht haben der Klage stattgegeben.

Die Revi­sion der Beklagten blieb vor dem Zehn­ten Sen­at — abge­se­hen von ein­er gerin­gen rech­ner­ischen Dif­ferenz — ohne Erfolg. Zwar gewährt das MiLoG nur Ansprüche für tat­säch­lich geleis­tete Arbeitsstun­den. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeit­ge­ber aber für Arbeit­szeit, die auf­grund eines geset­zlichen Feiertags aus­fällt, dem Arbeit­nehmer das Arbeit­sent­gelt zu zahlen, das er ohne den Arbeit­saus­fall erhal­ten hätte (Ent­geltaus­fall­prinzip). Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeit­sent­gelts nach dem MiLoG bes­timmt; dieses enthält keine hier­von abwe­ichen­den Be-stim­mungen. Ein Rück­griff des Arbeit­ge­bers auf eine ver­traglich vere­in­barte niedrigere Vergü­tung schei­det aus. Der tar­i­fliche Nachtar­beit­szuschlag und das tar­i­fliche Urlaub­sent­gelt müssen nach den Bes­tim­mungen des MTV eben­falls (min­destens) auf Grund­lage des geset­zlichen Min­dest­lohns von (damals) 8,50 Euro berech­net wer­den, da dieser Teil des „tat­säch­lichen Stun­den­ver­di­en­stes“ im Sinne des MTV ist. Eine Anrech­nung des gezahlten „Urlaub­s­geldes“ auf Ansprüche nach dem MiLoG kann nicht erfol­gen, da der MTV hier­auf einen eigen­ständi­gen Anspruch gibt und es sich nicht um Ent­gelt für geleis­tete Arbeit handelt.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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