(Stuttgart) Wirk­same Auss­chlussfris­ten lassen Ansprüche ggfs.- schon nach 3 Monat­en ver­fall­en, selb­st wenn sie eigentlich erst in drei Jahren ver­jähren würden.

Zwei jün­gere Urteile (BAG 20.06.2013, 8 AZR 280/12; LAG Hamm 25.09.2012, 14 Sa 280/12), so die Berlin­er Fachan­wältin für Arbeit­srecht Dr. Alexan­dra Henkel, MM. Mit­glied im VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, zeigen jedoch, dass einzelver­tragliche, der AGB-Kon­trolle unter­liegende Auss­chlussfris­ten nach wie vor prob­lema­tisch sind. Der Stein des Anstoßes:

In der Auss­chlussfrist, die die Arbeit­ge­ber in den bei­den Rechtsstre­it­en ver­wandten, waren vom Wort­laut her auch solche Ansprüche erfasst, die nach den geset­zlichen Regelun­gen nicht durch eine Ver­jährungser­le­ichterung zu Gun­sten des Schuld­ners geregelt wer­den können.

Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Ver­jährung bei Haf­tung wegen Vor­satzes nicht im Voraus durch Rechts­geschäft erle­ichtert wer­den, also ger­ade nicht durch eine Auss­chlussfrist verkürzt werden.

Außer­dem kann nach § 309 Nr. 7 BGB bei Ver­let­zung von Leben, Kör­p­er und Gesund­heit die Haf­tung über­haupt nicht, für son­stige Schä­den nur für den Fall ein­fach­er Fahrläs­sigkeit aus­geschlossen oder begren­zt werden.

Enthält die Auss­chuss­frist deshalb nicht aus­drück­lich die Regelung, dass vorsät­zliche Ansprüche und Ansprüche wegen der Schädi­gung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit von ihr ausgenom­men sind, beg­ibt sich der Arbeit­ge­ber in die Gefahr divergieren­der Recht­sprechung aus­ge­set­zt zu werden.

So hat das LAG Hamm in der vor­ge­nan­nten Entschei­dung eine entsprechende Auss­chlussfrist aus­drück­lich für unwirk­sam und nicht ausle­gungs­fähig gehal­ten und sich der Recht­sprechung des Bun­des­gericht­shofes angeschlossen. Dage­gen hat das BAG in der oben ange­sproch­enen Entschei­dung aus­drück­lich erk­lärt, dass eine solche Auss­chlussfrist auszule­gen sei und dass auf­grund der klaren Ver­bot­snor­men des Geset­zes davon auszuge­hen sei, dass die Parteien mit ein­er Auss­chlussklausel ger­ade nicht gegen geset­zliche Ver­bot­snor­men ver­stoßen woll­ten, son­dern nur das regeln woll­ten, was regel­bar wäre und die dor­tige Klausel sog­ar für wirk­sam gehalten.

Zur Not wird ein Arbeit­ge­ber so (das heißt mit dem BAG) argu­men­tieren müssen. Bess­er ist es jedoch, gar nicht in die Gefahr zu kom­men, dass sich ein Gericht dem LAG Hamm anschließt. Deshalb:

• Prax­is­tipp:

Arbeit­ge­ber soll­ten die in ihren Arbeitsverträ­gen enthal­tene Auss­chlussklausel prüfen. Auss­chlussklauseln kön­nen für Arbeit­ge­ber das Risiko nicht geplanter Inanspruch­nahme erhe­blich begren­zen. Deswe­gen soll sie wirk­sam for­muliert wer­den. Die Klausel darf nach dem Wort­laut nicht für Schä­den gel­ten, die aus der Haf­tung wegen Vor­satzes sowie für Schä­den, die aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder auch grober Fahrläs­sigkeit resul­tieren. Die Klausel soll außer­dem den Frist­be­ginn klar an die Fäl­ligkeit des Anspruch­es knüpfen.

Dr. Henkel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei sie u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Dr. Alexan­dra Henkel, MM
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