Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen” des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Duisburg vom 11.01.2010, Az.: 3 Ca 2556/09.
Die Bundesagentur für Arbeit hatte gemeinsam mit der Stadt Duisburg aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Jahr 2004 eine Arbeitsgemeinschaft (im folgenden: ARGE) zur Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem SGB II (Grundsicherung, umgangssprachlich: „Hartz IV”) obliegenden Aufgaben gegründet. Die ARGE hat ihrerseits im Juli 2007 die Bundesagentur für Arbeit Duisburg beauftragt, befristet bis zum 31.12.2009 den Telefonservice zu übernehmen.
Diesen Umstand hat die beklagte Bundesagentur für Arbeit zum Anlass genommen, in diesem Bereich Telefon-Service-Berater nur befristet anzustellen.
Diese Befristung ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Duisburg jedoch unwirksam, betont von Bredow.
Eine sachgrundlose Befristung war nicht mehr möglich, da der zulässige Zeitraum von zwei Jahren überschritten war. Im Übrigen fehlt es an dem erforderlichen Sachgrund. Telefonische Serviceleistungen für Grundsicherungssuchende werden dauerhaft benötigt werden. Der Bedarf an dieser Serviceleistung ist nicht nur „vorübergehend”, wie die Bundesagentur für Arbeit argumentiert hat. Die Bundesagentur für Arbeit ist originär zuständig für wesentliche Bereiche der Grundsicherung. Der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an einer Arbeitsleistung wird nicht dadurch geschaffen, dass ein Arbeitgeber als eines von zwei Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft dieser seine Aufgaben überträgt und sich dann von dieser – allerdings nur befristet – wieder mit einem Teil der Aufgaben beauftragen lässt.
Die Klägerin ist eine von mehreren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesagentur für Arbeit, die zur Zeit vor dem Arbeitsgericht Duisburg gegen ihre Befristung klagen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig,
Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Frhr. Fenimore von Bredow
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leiter des VdAA Fachausschusses
„Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen”
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