(Stuttgart)  Das Arbeits­gericht Krefeld hat am 19.04.2011 ein Zeitar­beit­sun­ternehmen nach dem Grund­satz „Equal Pay“ zu ein­er Nachzahlung von 13.200 Euro an Lohnansprüchen an eine Lei­har­beit­nehmerin verurteilt.

Darauf ver­weist der Meer­busch­er Recht­san­walt Georg Heumüller, Mit­glied im VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die von ihm auf der Kläger­seite erstrit­tene Entschei­dung vor dem Arbeits­gericht Krefeld – Az.: 4 Ca 3047/10.

Dem Ver­fahren lag nach ein­er Vor­ab­mit­teilung des Arbeits­gerichts Krefeld vom 15.04.2011 fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Die 39-jährige Klägerin ist seit Sep­tem­ber 1996 bei der Beklagten, einem Zeitar­beit­sun­ternehmen, als Helferin beschäftigt. Als Lei­har­beit­nehmerin wurde sie an ver­schiedene Auf­tragge­ber der Beklagten über­lassen. Von der Beklagten wurde ihr ein Stun­den­lohn von 6,66 EURO im Jahr 2007 und ab Mai 2008 in Höhe von 7,66 EURO gezahlt. Obwohl die Parteien die Anwen­dung eines Tar­ifver­trages nicht ver­traglich vere­in­bart haben, hat die Beklagte, die in ihrem Betrieb die mit der CGZP abgeschlosse­nen Tar­ifverträge anwen­det, der Klägerin eben­so wie den anderen Mitar­beit­ern den sich daraus ergeben­den Tar­i­flohn gezahlt. Der Stun­den­lohn von aus Sicht der Klägerin ver­gle­ich­baren, im Entlei­her­be­trieb beschäftigten Arbeit­nehmern lag demge­genüber jedoch je nach Ein­sat­zort, Tätigkeit und Jahr in einem Bere­ich von ca. 8,50 EURO bis 10,34 EURO.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Dif­ferenz zwis­chen dem ihr gezahlten und dem Lohn in den Entlei­her­be­trieben für die Zeit von 2007 bis 2010 in ein­er Gesamthöhe von fast 14.000,- EURO gel­tend. Sie beruft sich auf den soge­nan­nten Equal Pay – Grund­satz aus §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz (AÜG), wonach ein Lei­har­beit­nehmer von dem Ver­lei­hunternehmen die im jew­eili­gen Betrieb des Entlei­hers für ver­gle­ich­bare Arbeit­nehmer gel­tenden wesentlichen Arbeits­be­din­gun­gen fordern kann.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass nach dem Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz die Gewährung niedriger­er Arbeits­be­din­gun­gen dann zuläs­sig ist, wenn sich diese aus einem anwend­baren Tar­ifver­trag ergeben und ver­weist darauf, dass sie die Tar­ifverträge der CGZP anwende. Das sei mit sämtlichen Mitar­beit­ern ver­traglich vere­in­bart. Nur die Klägerin habe eine entsprechende Ver­tragsän­derung abgelehnt. Mehrfach habe man der Klägerin eine Ver­tragsän­derung auf Ein­beziehung dieser Tar­ifverträge ange­boten und ihr tat­säch­lich auch den Tar­i­flohn gezahlt. Dass die Klägerin sich nun auf die fehlende Vere­in­barung der CGZP-Tar­ifverträge berufe, sei rechtsmiss­bräuch­lich. Außer­dem müsse sie sich, wenn sie schon Gle­ich­be­hand­lung mit den Arbeit­nehmern der Entlei­her­fir­men gel­tend mache, auch die dort gel­tenden Auss­chlussfris­ten ent­ge­gen­hal­ten lassen, so dass ein großer Teil ihrer Ansprüche jeden­falls ver­fall­en sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Ver­hal­ten sei nicht rechtsmiss­bräuch­lich. Zudem seien die Tar­ifverträge mit der CGZP infolge der Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) unwirk­sam. In den Entlei­her­be­trieben gel­tende Auss­chlussfris­ten müsse sie sich nach der neuesten Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts eben­so wenig ent­ge­gen hal­ten lassen.

Dieser Ansicht, so betont Heumüller, hat sich nun auch das Arbeits­gericht Krefeld angeschlossen und das Zeitar­beit­sun­ternehmen nach dem Grund­satz „Equal Pay“ zu ein­er Nachzahlung von 13.200 Euro an Lohnansprüchen an die Lei­har­beit­nehmerin verurteilt. Heumüller betonte, dass dieses Urteil bun­desweit eine „Sig­nal­wirkung“ haben könne, da zahlre­iche weit­ere ähn­liche Ver­fahren bei anderen Arbeits­gericht­en anhängig seien.

Heumüller emp­fahl, in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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