(Stuttgart) Das Arbeits­gericht Stuttgart hat es am 24.09.2009 entsch­ieden, dass die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG pro pflegebedürfti­gen nahen Ange­höri­gen nur ein­mal unun­ter­brochen bis zu ein­er Gesamt­dauer von läng­stens 6 Monat­en beansprucht wer­den kann.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf ein Urteil des Arbeits­gerichts Stuttgart (ArbG) vom 24.09..2009, Az.: 12 Ca 1792/09.

Der Kläger hat­te am 19.02.2009 der Beklagten die Pflege sein­er pflegebedürfti­gen Mut­ter für den Zeitraum vom 15.06. bis 19.06.2009 mit­geteilt, was die Beklagte ihm bestätigt hat­te. Mit Schreiben vom 09.06.2009 zeigte der sodann an, dass er seine pflegebedürftige Mut­ter vom 28.12.2009 bis zum 29.12.2009 pfle­gen werde, was der Arbeit­ge­ber nicht bestätigte, da der Kläger bere­its von seinem Recht auf Freis­tel­lung zur Pflege sein­er Mut­ter bere­its ein­mal Gebrauch gemacht habe. Stattdessen wurde für den Zeitraum 28./29.12.2009 eine unbezahlte Freis­tel­lung des Klägers angeboten.

Dage­gen wandte sich der Kläger. Er ist der Auf­fas­sung, dass der Anspruch auf Pflegezeit für höch­stens 6 Monate beste­he und zwar für jeden pflegebedürfti­gen nahen Ange­höri­gen. Dieser Anspruch sei noch nicht erschöpft. Dieser könne auch mehrmals bis zur Erre­ichung der Pflege­höch­st­dauer gel­tend gemacht werden.

Dies verneinte das Arbeits­gericht Stuttgart jedoch, betont Henn.

Der Kläger könne nicht ein zweites Mal Pflegezeit — dies­mal für den Zeitraum 28.12.2009 bis 29.12.2009 — nach § 3 Pflegezeit­ge­setz beanspruchen, da er diesen Anspruch nur ein­mal gel­tend machen könne und diesen bere­its für diesen Zeitraum vom 15.06. bis 19.06.2009 ver­braucht habe.

Die Bes­tim­mung in § 4 Abs. 1 Pflegezeit­ge­setz sei § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG nachge­bildet. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Pflegezeit­ge­setz regel­ten aus­drück­lich nur die Ver­längerung der Pflegezeit, jedoch nicht die Aufteilung auf mehrere Zeitab­schnitte, zwis­chen denen eine Unter­brechung liegt. Insofern weiche die Regelung des Pflegezeit­ge­set­zes von der entsprechen­den Regelung der Elternzeit ab. Auch deute der Wort­laut des § 4 Abs. 1 Satz 1 („läng­stens 6 Monate”) auf einen ein­heitlichen, unun­ter­broch­enen Zeitraum hin. Das Pflegezeit­ge­setz habe im Unter­schied zu den Regelun­gen der Elternzeit die Bes­tim­mung nach dem Regelungsvor­bild des § 16 Abs. 1 Satz 5 BEG nicht über­nom­men, wonach die Elternzeit auf mehrere Zeitab­schnitte verteilt wer­den könne.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

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