(Stuttgart) Abhängig Beschäftige sind geset­zlich unfal­lver­sichert — auch wenn sie ille­gal tätig werden.

Darauf ver­weist  der Neu-Isen­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Dr. Michael Mey­er, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betriebsverfassungsrecht/Mitbestimmung” des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Hes­sis­chen Lan­dessozial­gerichts (LSG) vom 01.11.2011 zu seinem Urteil, Az.: L 9 U 46/10.

  • Schwarzarbeit­er erlei­det schwere Stromver­let­zun­gen auf Brückenbaustelle

Ein ser­bis­ch­er Staat­sange­höriger war mit Touris­ten­vi­sum und ohne Arbeit­ser­laub­nis in die Bun­desre­pub­lik ein­gereist und lebte bei seinem Onkel. Dieser ver­mit­telte ihm eine Tätigkeit für einen Sub­un­ternehmer auf ein­er Brück­en­baustelle im Land­kreis Bergstraße. Bere­its am ersten Arbeit­stag geri­et der zu diesem Zeit­punkt erst 20-jährige Mann in Kon­takt mit der unter der Brücke ver­laufend­en Ober­leitung. Infolge der Stromver­let­zung und den dabei erlit­te­nen schw­er­sten Ver­bren­nun­gen mussten ihm Glied­maßen amputiert wer­den. Die Beruf­sgenossen­schaft lehnte die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall ab. Ein Beschäf­ti­gungsver­hält­nis könne nicht nachgewiesen wer­den. Es sei dur­chaus möglich, dass der junge Mann als Selb­st­ständi­ger tätig gewor­den sei.

  • Beruf­sgenossen­schaft muss Arbeit­sun­fall anerken­nen und entschädigen 

Die Darm­städter Richter gaben dem in Frank­furt am Main wohn­haften Kläger Recht und verurteil­ten die Beruf­sgenossen­schaft dazu, das Unfall­ereig­nis als Arbeit­sun­fall anzuerken­nen und zu entschädi­gen, so Dr.Meyer.

Auf­grund der Zeu­ge­naus­sagen sei davon auszuge­hen, dass der ver­let­zte junge Mann als abhängig Beschäftigter gear­beit­et habe. Er sei zur Erledi­gung bes­timmter Brück­e­nar­beit­en angewiesen wor­den und sollte hier­für einen fes­ten Stun­den­lohn erhal­ten. Mate­r­i­al, Werkzeug und selb­st Schutzhand­schuhe seien ihm zur Ver­fü­gung gestellt wor­den. Dass kein schriftlich­er Arbeitsver­trag geschlossen wor­den sei, sei insoweit uner­he­blich. Die Annahme der Beruf­sgenossen­schaft, der Kläger habe als selb­st­ständi­ger Unternehmer auf der Brücke gear­beit­et, sei lebens­fremd. Fern­er sei unfal­lver­sicherungsrechtlich nicht rel­e­vant, dass der Kläger „schwarz“ gear­beit­et habe. Denn nach der aus­drück­lichen geset­zlichen Regelung schließe auch ver­botswidriges Han­deln den geset­zlichen Unfal­lver­sicherungss­chutz nicht aus. Die Revi­sion wurde nicht zugelassen.

Dr. Mey­er emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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