(Stuttgart)  Der Achte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat dem Gericht­shof der Europäis­chen Union fol­gende Frage zur Vor­abentschei­dung vorgelegt: Gebi­etet es das Gemein­schaft­srecht, einem Bewer­ber, der dar­legt, dass er die Voraus­set­zun­gen für eine von einem Arbeit­ge­ber aus­geschriebene Stelle erfüllt, dessen Bewer­bung jedoch nicht berück­sichtigt wurde, gegen den Arbeit­ge­ber einen Anspruch auf Auskun­ft einzuräu­men, ob dieser einen anderen Bewer­ber eingestellt hat und wenn ja, auf­grund welch­er Kri­te­rien diese Ein­stel­lung erfol­gt ist?

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf den Beschluss des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 20. Mai 2010 — 8 AZR 287/08 (A).

Die 1961 in Rus­s­land geborene Klägerin hat­te sich im Jahre 2006 auf die von der Beklagten aus­geschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/in erfol­g­los bewor­ben. Die Beklagte teilte ihr nicht mit, ob sie einen anderen Bewer­ber eingestellt hat­te und gegebe­nen­falls, welche Kri­te­rien für diese Entschei­dung maßge­blich waren. Die Klägerin behauptet, sie habe die Voraus­set­zun­gen für die aus­geschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkun­ft nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein­ge­laden und damit unter Ver­stoß gegen das All­ge­meine Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) diskri­m­iniert wor­den. Sie hat von der Beklagten eine angemessene Entschädi­gung in Geld ver­langt. Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen.

Der Achte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts sah sich an ein­er abschließen­den Sachentschei­dung gehin­dert, weil eine solche von ein­er dem Gericht­shof der Europäis­chen Union obliegen­den Ausle­gung des Gemein­schaft­srechts abhängt, so Henn.

Die Klägerin hat zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkun­ft hingewiesen, jedoch keine aus­re­ichen­den Indizien dargelegt, welche eine Benachteili­gung wegen eines in § 1 AGG genan­nten Grun­des ver­muten lassen und die nach § 22 AGG zu ein­er Beweis­last der Beklagten dafür führen wür­den, dass kein Ver­stoß gegen die Bes­tim­mungen zum Schutz vor Benachteili­gun­gen vorgele­gen hat. Einen Anspruch der Klägerin auf Auskun­ft gegen die Beklagte, ob diese einen anderen Bewer­ber eingestellt hat und gegebe­nen­falls auf­grund welch­er Kri­te­rien, sieht der Achte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts nach nationalem Recht nicht. Ob dies den ein­schlägi­gen Antidiskri­m­inierungsrichtlin­ien des Gemein­schaft­srechts entspricht, durfte der Sen­at nicht selb­st entscheiden.

Henn emp­fahl, in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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