(Stuttgart) Die neue Ent­gelt­struk­tur des TV‑L hat für aus dem BAT übergeleit­ete Angestellte teil­weise Ein­bußen bei der indi­vidu­ellen Ent­gel­tentwick­lung im Ver­gle­ich zu der Vergü­tungser­wartung bei Fortbe­stand des BAT zur Folge. 

Zur Abmilderung dieser sog. Exspek­tanzver­luste haben die Tar­ifver­tragsparteien einen Struk­tu­raus­gle­ich vere­in­bart. Dabei haben sie nicht auf indi­vidu­elle Einkom­mensver­luste abgestellt, son­dern die Exspek­tanzver­luste typ­isierend für ver­schiedene Beschäftigten­grup­pen ermit­telt. Ob und welche Angestell­ten Anspruch auf Struk­tu­raus­gle­ich haben, ergibt sich aus ein­er Tabelle. In dieser ist in der ersten Spalte die Ent­gelt­gruppe im TV‑L, in der zweit­en Spalte die „Vergü­tungs­gruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ und in der drit­ten Spalte unter der Über­schrift „Auf­stieg“ entwed­er eine höhere Vergü­tungs­gruppe mit dem Zusatz „nach … Jahren“ oder der Begriff „ohne“ ange­führt. Aus den weit­eren Spal­ten der Tabelle ergibt sich auf der Grund­lage des Ort­szuschlags und der Leben­saltersstufe bei Inkraft­treten des TVÜ-Län­der die Höhe des Aus­gle­ichs­be­trags und die Dauer des Bezugs des Struk­tu­raus­gle­ichs. Für den Anspruch ist es uner­he­blich, ob die in der zweit­en Spalte genan­nte Vergü­tungs­gruppe vor Inkraft­treten des TVÜ im Wege des Bewährungs- oder Fall­grup­pe­nauf­stiegs erre­icht wurde oder nicht. 

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 18.10.2012 zu seinen Urteil vom sel­ben Tage. Az. 6 AZR 261/11. 

Der 1962 geborene Kläger ist beim beklagten Land teilzeitbeschäftigt. Er wurde im Jahr 2004 im Wege des Bewährungsauf­stiegs aus der Vergü­tungs­gruppe IVa BAT in die Vergü­tungs­gruppe III BAT höher­grup­piert und zum 1. Novem­ber 2006 mit der Leben­saltersstufe 41 in die Ent­gelt­gruppe 11 TV‑L übergeleit­et. Er hat gemeint, ihm ste­he Struk­tu­raus­gle­ich in Höhe von monatlich 73,22 Euro brut­to zu. Am Stich­tag 1. Novem­ber 2006 habe er nicht mehr im Wege des Bewährungs- oder Fall­grup­pe­nauf­stiegs in eine höhere Vergü­tungs­gruppe auf­steigen kön­nen. Demge­genüber hat das beklagte Land die Auf­fas­sung vertreten, der Kläger könne keinen Struk­tu­raus­gle­ich ver­lan­gen, weil er die Vergü­tungs­gruppe III im Wege des Bewährungsauf­stiegs erre­icht habe.

Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat ihr auf die Beru­fung des Klägers stattgegeben. Die Revi­sion des beklagten Lan­des hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg, so von Bredow. 

Ob in der drit­ten Spalte das Merk­mal „Auf­stieg — ohne“ nur erfüllt ist, wenn der Angestellte zum Stich­tag der Ein­führung des TV‑L, dem 1. Novem­ber 2006, ohne vorheri­gen Auf­stieg („orig­inär“) in ein­er Vergü­tungs­gruppe ein­grup­piert war, aus der kein Auf­stieg möglich war, oder ob es für den Anspruch auf Struk­tu­raus­gle­ich aus­re­icht, wenn im Zeit­punkt der Über­leitung kein (weit­er­er) Auf­stieg des Angestell­ten aus sein­er Vergü­tungs­gruppe möglich war, lässt sich anhand der Ausle­gungskri­te­rien Wort­laut, Sinn und Zweck, Tar­if­sys­tem­atik und Entste­hungs­geschichte des Tar­ifver­trages nicht mit der erforder­lichen Ein­deutigkeit fest­stellen. Bei Her­anziehung des Grund­satzes der objek­tiv­en Ausle­gung und des Gebots der Nor­men­klarheit ist der Norm­be­fehl des Merk­mals „Auf­stieg — ohne“ jedoch dahin zu ver­ste­hen, dass der Anspruch auf Struk­tu­raus­gle­ich schon dann beste­ht, wenn die für die Vergü­tung des Angestell­ten im Zeit­punkt des Inkraft­tretens des TVÜ maßge­bliche Vergü­tungs­gruppe keinen (weit­eren) Auf­stieg zuließ.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.  

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Frhr. Fen­i­more von Bre­dow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
VDAA-Vizepräsi­dent
Domer­nicht v. Bre­dow Wölke
Bis­mar­ck­straße 34
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