Bei Lohn und Gehalt müssen alle Arbeitnehmer eines Betriebes gleichbehandelt werden

 

(Stuttgart) In wirtschaftlich schlecht­en Zeit­en kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen ver­suchen, einzelne Arbeit­nehmer oder gar ganze Betrieb­steile von Gehalt­ser­höhun­gen auszunehmen.

Diesem Ansin­nen, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srech­tAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Bun­de­sar­beits­gericht ( BAG ) bere­its durch ein Urteil vom 03.12.2008, Az. 5 ARZ 74/08 eine klare Absage erteilt.

In dem Fall betreibt das Unternehmen ein Logis­tik- und Paket­di­en­stleis­tung­sun­ternehmen. Es beschäftigt bun­desweit ca. 15.000 Arbeit­nehmer in zahlre­ichen Nieder­las­sun­gen. Der Kläger war im Betrieb G. als Zusteller tätig. Zum 1. Sep­tem­ber 2005 erhöhte das Unternehmen frei­willig die Vergü­tung ihrer Arbeit­nehmer um 2,1 Prozent. In sechs Betrieben wandte sie einen anderen Erhöhungssatz an, die Mitar­beit­er in G. nahm sie als Einzige voll­ständig von der Erhöhung aus. Das Unternehmen hat­te hier­für gel­tend gemacht, die Löhne im Betrieb G. lägen deut­lich über denen der anderen Nieder­las­sun­gen in Hes­sen, die Kosten je befördertem Paket seien in G. am höch­sten und die flex­i­ble Mehrar­beit werde durch die betrieblichen Regelun­gen in G. nicht aus­re­ichend zugelassen.

Mit sein­er Klage begehrte ein Mitar­beit­er Teil­habe an dieser Lohn­er­höhung von 2,1 Prozent. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Klage mit der Begrün­dung abgewiesen, das Unternehmen habe eine sachgerechte Grup­pen­bil­dung vorgenom­men. Dem ist das Bun­de­sar­beits­gericht jedoch nicht gefol­gt, betont Henn.

Zwar könne ein unter­schiedlich­es Aus­gangsniveau der Löhne eben­so wie der unter­schiedliche betrieb­swirtschaftliche Erfolg der Betriebe und eine höhere Leis­tungsan­forderung in einzel­nen Betrieben eine unter­schiedliche Behand­lung bei Lohn­er­höhun­gen recht­fer­ti­gen. Hier­für hätte es aber eines unternehmensweit­en Ver­gle­ichs aller Betriebe der Beklagten — unter Ein­beziehung der Gründe für die beste­hen­den Unter­schiede — bedurft. Auf etwaige Regelun­gen in anderen Betrieben, die das Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats bei der Anord­nung von Über­stun­den unzuläs­sig beschränken, könne sich das Unternehmen nicht berufen. Der Sen­at hat deshalb das Urteil des Lan­desar­beits­gerichts aufge­hoben und den Rechtsstre­it zur weit­eren Aufk­lärung der Sach­gründe an das Lan­desar­beits­gericht zurückverwiesen.

Der arbeit­srechtliche Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz ver­bi­ete die sach­fremde Schlechter­stel­lung von Arbeit­nehmern gegenüber anderen Arbeit­nehmern in ver­gle­ich­bar­er Lage. Im Bere­ich der Vergü­tung greife das Gebot der Gle­ich­be­hand­lung ein, wenn der Arbeit­ge­ber Leis­tun­gen auf­grund ein­er generellen Regelung gewährt, ins­beson­dere wenn er bes­timmte Voraus­set­zun­gen oder Zwecke fes­tlegt. Ist die Entschei­dung des Arbeit­ge­bers nicht auf einen einzel­nen Betrieb beschränkt, son­dern bezieht sie sich auf alle oder mehrere Betriebe seines Unternehmens, sei auch die Gle­ich­be­hand­lung der Arbeit­nehmer betrieb­süber­greifend zu gewährleis­ten. Eine unter­schiedliche Behand­lung der einzel­nen Betriebe set­ze voraus, dass es hier­für sach­liche Gründe gibt.

Henn emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Recht­san­walt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeit­srecht
VdAA — Präsi­dent
Recht­san­wälte Dr. Gaupp & Coll
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93–0
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Bei Lohn und Gehalt müssen alle Arbeitnehmer eines Betriebes gleichbehandelt werden

 

(Stuttgart)   In wirtschaftlich schlecht­en Zeit­en kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen ver­suchen, einzelne Arbeit­nehmer oder gar ganze Betrieb­steile von Gehalt­ser­höhun­gen auszunehmen. 

Diesem Ansin­nen, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srech­tAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Bun­de­sar­beits­gericht ( BAG ) bere­its durch ein Urteil vom 03.12.2008, Az. 5 ARZ 74/08 eine klare Absage erteilt.

In dem Fall betreibt das Unternehmen ein Logis­tik- und Paket­di­en­stleis­tung­sun­ternehmen. Es beschäftigt bun­desweit ca. 15.000 Arbeit­nehmer in zahlre­ichen Nieder­las­sun­gen. Der Kläger war im Betrieb G. als Zusteller tätig. Zum 1. Sep­tem­ber 2005 erhöhte das Unternehmen frei­willig die Vergü­tung ihrer Arbeit­nehmer um 2,1 Prozent. In sechs Betrieben wandte sie einen anderen Erhöhungssatz an, die Mitar­beit­er in G. nahm sie als Einzige voll­ständig von der Erhöhung aus. Das Unternehmen hat­te hier­für gel­tend gemacht, die Löhne im Betrieb G. lägen deut­lich über denen der anderen Nieder­las­sun­gen in Hes­sen, die Kosten je befördertem Paket seien in G. am höch­sten und die flex­i­ble Mehrar­beit werde durch die betrieblichen Regelun­gen in G. nicht aus­re­ichend zugelassen.

Mit sein­er Klage begehrte ein Mitar­beit­er Teil­habe an dieser Lohn­er­höhung von 2,1 Prozent. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Klage mit der Begrün­dung abgewiesen, das Unternehmen  habe eine sachgerechte Grup­pen­bil­dung vorgenom­men. Dem ist das Bun­de­sar­beits­gericht jedoch nicht gefol­gt, betont Henn.

Zwar könne ein unter­schiedlich­es Aus­gangsniveau der Löhne eben­so wie der unter­schiedliche betrieb­swirtschaftliche Erfolg der Betriebe und eine höhere Leis­tungsan­forderung in einzel­nen Betrieben eine unter­schiedliche Behand­lung bei Lohn­er­höhun­gen recht­fer­ti­gen. Hier­für hätte es aber eines unternehmensweit­en Ver­gle­ichs aller Betriebe der Beklagten — unter Ein­beziehung der Gründe für die beste­hen­den Unter­schiede — bedurft. Auf etwaige Regelun­gen in anderen Betrieben, die das Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats bei der Anord­nung von Über­stun­den unzuläs­sig beschränken, könne sich das Unternehmen nicht berufen. Der Sen­at hat deshalb das Urteil des Lan­desar­beits­gerichts aufge­hoben und den Rechtsstre­it zur weit­eren Aufk­lärung der Sach­gründe an das Lan­desar­beits­gericht zurückverwiesen.

Der arbeit­srechtliche Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz ver­bi­ete die sach­fremde Schlechter­stel­lung von Arbeit­nehmern gegenüber anderen Arbeit­nehmern in ver­gle­ich­bar­er Lage. Im Bere­ich der Vergü­tung greife das Gebot der Gle­ich­be­hand­lung ein, wenn der Arbeit­ge­ber Leis­tun­gen auf­grund ein­er generellen Regelung gewährt, ins­beson­dere wenn er bes­timmte Voraus­set­zun­gen oder Zwecke fes­tlegt. Ist die Entschei­dung des Arbeit­ge­bers nicht auf einen einzel­nen Betrieb beschränkt, son­dern bezieht sie sich auf alle oder mehrere Betriebe seines Unternehmens, sei auch die Gle­ich­be­hand­lung der Arbeit­nehmer betrieb­süber­greifend zu gewährleis­ten. Eine unter­schiedliche Behand­lung der einzel­nen Betriebe set­ze voraus, dass es hier­für sach­liche Gründe gibt.

Henn emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies.

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