Bundesarbeitsgericht: Keine OT-Mitgliedschaft ohne rechtswirksame Satzung

 

 

(Stuttgart) Die Begründung einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese Mitgliedschaftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine OT-Mitgliedschaft begründen will, eine wirksame satzungsmäßige Grundlage gibt.

Dies, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen” des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.08.2009, Az.: 4 AZR 294/08, setzt wiederum voraus, dass eine dahin gehende Satzungsänderung bereits in das Vereinsregister eingetragen ist.

Ein Mitglied, das bereits zuvor erklärt hatte, es wolle zu einem bestimmten früheren Termin in die bereits vom Verein beschlossene OT-Mitgliedschaft wechseln, bleibt deshalb auch dann an die bis zum Wirksamwerden der Satzungsänderung vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, wenn das Verbandspräsidium diesem Wunsch durch bestätigende Erklärung entsprochen hat.

Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte, in einem Verbandstarifvertrag vom 21. Juli 2005 vorgesehene Rechte auch im Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gelten. Der Kläger ist ver.di-Mitglied, die Beklagte war ursprünglich Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband. Bei diesem war zunächst die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft nicht vorgesehen. Diese wurde auf der Mitgliederversammlung des Verbandes am 23. November 2004 beschlossen. Im Januar 2005 beantragte die Beklagte die Aufnahme als OT-Mitglied, was der Verband im Februar 2005 bestätigte. Die beschlossene Satzungsänderung wurde jedoch erst nach Abschluss des Verbandstarifvertrages notariell beurkundet und in das Vereinsregister eingetragen.

Ebenso wie das Landesarbeitsgericht erkannte auch der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts darauf, dass dem Kläger die Rechte aus dem Tarifvertrag vom 21. Juli 2005 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zustehen und gab dahin gehenden Zahlungs- und Feststellungsanträge im hier Wesentlichen statt, betont von Bredow.

Ein die Tarifgebundenheit beendender Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft setzt für diese besondere Mitgliedschaftsform, die das Verhältnis der Vereinsmitglieder zu Dritten betrifft, eine zum Zeitpunkt ihrer Begründung rechtswirksame Satzungsgrundlage voraus. Daran fehlt es ohne Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister.

Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht  Ihnen zur Verfügung:

Frhr. Fenimore von Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leiter des VdAA Fachausschusses
 „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen”
Domernicht v. Bredow Wölke
Bismarckstraße 34
50672 Köln
Telefon: 0221/283040
Telefax: 0221/2830416
Email: v.bredow@dvbw-legal.de
www.dvbw-legal.de

 

 

 

 

 

 
 
 
 

Bundesarbeitsgericht: Keine OT-Mitgliedschaft ohne rechtswirksame Satzung

 

(Stuttgart) Die Begründung einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese Mitgliedschaftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine OT-Mitgliedschaft begründen will, eine wirksame satzungsmäßige Grundlage gibt.

Dies, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen” des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.08.2009, Az.: 4 AZR 294/08, setzt wiederum voraus, dass eine dahin gehende Satzungsänderung bereits in das Vereinsregister eingetragen ist.

Ein Mitglied, das bereits zuvor erklärt hatte, es wolle zu einem bestimmten früheren Termin in die bereits vom Verein beschlossene OT-Mitgliedschaft wechseln, bleibt deshalb auch dann an die bis zum Wirksamwerden der Satzungsänderung vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, wenn das Verbandspräsidium diesem Wunsch durch bestätigende Erklärung entsprochen hat.

Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte, in einem Verbandstarifvertrag vom 21. Juli 2005 vorgesehene Rechte auch im Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gelten. Der Kläger ist ver.di-Mitglied, die Beklagte war ursprünglich Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband. Bei diesem war zunächst die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft nicht vorgesehen. Diese wurde auf der Mitgliederversammlung des Verbandes am 23. November 2004 beschlossen. Im Januar 2005 beantragte die Beklagte die Aufnahme als OT-Mitglied, was der Verband im Februar 2005 bestätigte. Die beschlossene Satzungsänderung wurde jedoch erst nach Abschluss des Verbandstarifvertrages notariell beurkundet und in das Vereinsregister eingetragen.

Ebenso wie das Landesarbeitsgericht erkannte auch der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts darauf, dass dem Kläger die Rechte aus dem Tarifvertrag vom 21. Juli 2005 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zustehen und gab dahin gehenden Zahlungs- und Feststellungsanträge im hier Wesentlichen statt, betont von Bredow.

Ein die Tarifgebundenheit beendender Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft setzt für diese besondere Mitgliedschaftsform, die das Verhältnis der Vereinsmitglieder zu Dritten betrifft, eine zum Zeitpunkt ihrer Begründung rechtswirksame Satzungsgrundlage voraus. Daran fehlt es ohne Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister.

Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht  Ihnen zur Verfügung:

Frhr. Fenimore von Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leiter des VdAA Fachausschusses
 „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen”
Domernicht v. Bredow Wölke
Bismarckstraße 34
50672 Köln
Telefon: 0221/283040
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