(Stuttgart) In einer soeben veröffentlichten Beschluss vom 09.12.2008 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass das Schriftlichkeitsgebot des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch durch die Einhaltung der Textform des § 126b BGB erfüllt ist. (AZ.: 1 ABR 79/07).

In dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung, Ein- oder Umgruppierung oder Versetzung, die nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts dem Arbeitgeber „schriftlich“ mitzuteilen ist, auch dann gewahrt ist, wenn der Betriebsratsvorsitzende – wie im vorliegenden Fall – diese Erklärung nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern in der Textform des § 126b BGB abgegeben wurde. Diese Vorschrift besagt, dass bei dieser Form eine Erklärung in einer Urkunde sodann so abgegeben werden muss, dass die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Unterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Mit seiner Entscheidung hat das BAG nun festgestellt, so Henn, dass auch ein „maschinell“ hergestelltes Schreiben, das mit einer Grußformel und der Angabe von Namen und Funktion des Betriebsratsvorsitzenden ende, im Sinne der an sich notwendigen  Schriftform ebenfalls formwirksam sei, auch wenn es nicht eigenhändig unterzeichnet sei.

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