(Stuttgart) Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit kann die Befris­tung von Arbeitsver­hält­nis­sen nicht damit recht­fer­ti­gen, ein von ihr aufgestell­ter Haushalt­s­plan sehe Haushaltsmit­tel für befris­tete Arbeitsverträge vor. Sie kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befris­tungs­ge­set­zes (TzBfG) berufen. Das gebi­etet die ver­fas­sungskon­forme Ausle­gung der Vorschrift.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 9. März 2011 — 7 AZR 728/09.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sach­lich­er Grund für die Befris­tung eines Arbeitsver­hält­niss­es vor, wenn der Arbeit­nehmer aus Haushaltsmit­teln vergütet wird, die haushalt­srechtlich für eine befris­tete Beschäf­ti­gung bes­timmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Damit eröffnet der Geset­zge­ber für den öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befris­tung von Arbeitsver­hält­nis­sen, die der Pri­vatwirtschaft nicht zur Ver­fü­gung ste­ht. Die damit ver­bun­dene Ungle­ich­be­hand­lung der Arbeit­nehmer in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleis­teten Bestandss­chutz ist nicht mit dem Gle­ich­heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vere­in­bar, wenn das den Haushalt­s­plan auf­stel­lende Organ und der Arbeit­ge­ber iden­tisch sind. Das ist bei der Bun­de­sagen­tur für Arbeit der Fall. Ihr Vor­stand stellt den Haushalt­s­plan auf und ver­tritt zugle­ich die Bun­de­sagen­tur als Arbeit­ge­ber. Bei Anwend­barkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG kön­nte er daher durch die Aus­gestal­tung des Haushalt­s­plans den Sach­grund für die Befris­tung der von ihm geschlosse­nen Arbeitsverträge selb­st schaf­fen. Für eine solche Priv­i­legierung der Bun­de­sagen­tur für Arbeit in ihrer Dop­pel­rolle als Haushalt­s­plange­ber und Arbeit­ge­ber gibt es keine hin­re­ichende sach­liche Rechtfertigung.

Der Kläger hat­te sich gegen die Befris­tung seines Arbeitsver­hält­niss­es zum 31. Dezem­ber 2008 gewehrt, so von Bre­dow. Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit hat­te sich zur Begrün­dung der Befris­tung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt und sich darauf berufen, dass ihr Haushalt­s­plan für 2008 Haushaltsmit­tel für 5800 befris­tete Stellen vor­sah und der Kläger aus diesen Mit­teln vergütet wurde.

Der Kläger hat­te — wie bere­its beim Lan­desar­beits­gericht — mit sein­er Klage vor dem Siebten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Die Befris­tung des Arbeitsver­hält­niss­es war unwirk­sam. Der Siebte Sen­at hat mit densel­ben Erwä­gun­gen der Klage ein­er Arbeit­nehmerin gegen die Befris­tung ihres Arbeitsver­hält­niss­es bei der Bun­de­sagen­tur für Arbeit stattgegeben, die auf den Haushalt­s­plan für 2007 gestützt wurde (Az.: 7 AZR 47/10).

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
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