(Stuttgart)  Bei Fehlen ein­er (wirk­samen) Vergü­tungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeit­ge­ber, geleis­tete Mehrar­beit zusät­zlich zu vergüten, wenn diese den Umstän­den nach nur gegen eine Vergü­tung zu erwarten ist. Eine entsprechende objek­tive Vergü­tungser­wartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeit­nehmer kein her­aus­ge­hobenes Ent­gelt bezieht.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 22.02.2012  zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: 5 AZR 765/10.

Der Kläger war als Lager­leit­er zu einem monatlichen Brut­toent­gelt von 1.800,00 Euro bei der beklagten Spedi­tion tätig. Im Arbeitsver­trag hat­ten die Parteien eine wöchentliche Arbeit­szeit von 42 Stun­den vere­in­bart. Bei betrieblichem Erforder­nis sollte der Kläger ohne beson­dere Vergü­tung zu Mehrar­beit verpflichtet sein. Nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es ver­langt der Kläger Vergü­tung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleis­tete Überstunden.

Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen, das Lan­desar­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Der Sen­at hat die Revi­sion der Beklagten zurück­gewiesen, so Klarmann.

Die Beklagte schuldet dem Kläger nach § 612 Abs. 1 BGB Über­stun­den­vergü­tung. Angesichts der Höhe des vere­in­barten Brut­toent­gelts war die Leis­tung von Über­stun­den nur gegen eine zusät­zliche Vergü­tung zu erwarten. Der ver­tragliche Auss­chluss jed­er zusät­zlichen Vergü­tung von Mehrar­beit war wegen Intrans­parenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirk­sam. Der Arbeitsver­trag lässt aus der Sicht eines ver­ständi­gen Arbeit­nehmers nicht erken­nen, welche Arbeit­sleis­tung der Kläger für das regelmäßige Brut­toent­gelt schuldete. Er kon­nte bei Ver­tragss­chluss nicht abse­hen, was auf ihn zukom­men würde.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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