(Stuttgart) Ein Arbeit­nehmer, der von einem Betrieb­ser­wer­ber die Fort­set­zung seines Arbeitsver­hält­niss­es ver­langt, weil dieser infolge des Betrieb­süber­gangs sein neuer Arbeit­ge­ber ist, hat die Fris­ten zu beacht­en, die er für einen Wider­spruch gegen den Über­gang seines Arbeitsver­hält­niss­es einzuhal­ten hätte. 

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Kündi­gungss­chutzrecht“ des VdAA-Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG)  vom 27. Jan­u­ar 2011 — 8 AZR 326/09. 

Die Klägerin hat­te seit knapp zehn Jahren ein Arbeitsver­hält­nis bei der V GmbH in Magde­burg. Die V GmbH führte in einem der Beklagten gehören­den Druckzen­trum die „Klein­paket­fer­ti­gung“ durch, in der die Klägerin als Arbei­t­erin beschäftigt war. Die Beklagte kündigte die Verträge mit der V GmbH zum 31. März 2007 und über­nahm ab 1. April 2007 die Klein­paket­fer­ti­gung in ihrem Druckzen­trum „in Eigen­regie“. Ab diesem Zeit­punkt set­zte die Beklagte Mitar­beit­er eines Lei­har­beit­sun­ternehmens bei der Klein­paket­fer­ti­gung ein; bei der V GmbH verbliebene Mitar­beit­er erhiel­ten zum Druckzen­trum keinen Zutritt mehr. Nach Freis­tel­lung kündigte die V GmbH am 31. Juli 2007 das Arbeitsver­hält­nis mit der Klägerin frist­gerecht. Dage­gen erhob die Klägerin drei Wochen später Kündi­gungss­chutzk­lage und machte gegen die Beklagte gel­tend, wegen eines Betrieb­süber­gangs am 1. April 2007 sei ihr Arbeitsver­hält­nis zu diesem Zeit­punkt auf die Beklagte überge­gan­gen und von dieser fortzusetzen.

Das Lan­desar­beits­gericht hat­te dem Fort­set­zungsver­lan­gen der Klägerin entsprochen. Die Revi­sion der Beklagten blieb ohne Erfolg, betont Kroll. 

Da zu Recht ein Betrieb­steilüber­gang auf die Beklagte fest­gestellt wurde, muss diese das auf sie überge­gan­gene Arbeitsver­hält­nis mit der Klägerin fort­set­zen. Der entsprechende Antrag der Klägerin war wed­er ver­fris­tet noch ver­wirkt. Über einen Betrieb­süber­gang müssen Betrieb­sveräußer­er bzw. Betrieb­ser­wer­ber die betrof­fe­nen Arbeit­nehmer unter­richt­en, § 613a Abs. 5 BGB. Erfol­gt eine solche Unter­rich­tung wie vor­liegend über­haupt nicht, so begin­nt wed­er die Monats­frist des § 613a BGB Abs. 6 für den Wider­spruch gegen den Über­gang des Arbeitsver­hält­niss­es zu laufen, noch eine Frist, bin­nen der­er der Anspruch auf Fort­set­zung des Arbeitsver­hält­niss­es gegen den Betrieb­ser­wer­ber gerichtet wer­den muss. Allerd­ings kön­nen die entsprechen­den Erk­lärun­gen unter Umstän­den ver­wirkt sein, wofür aber vor­liegend keine Anhalt­spunk­te vor­ge­tra­gen wor­den waren. 

Kroll emp­fahl, dies zu beacht­en und bei allen arbeit­srechtlichen Fra­gen unverzüglich Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA-Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Mas­ter of Insur­ance Law
Leit­er des Fachauss­chuss­es II „Kündi­gungss­chutzrecht“
des VdAA – Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V.
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