(Stuttgart)  Soll eine ein­vernehm­liche Beendi­gung der Mit­glied­schaft in einem Arbeit­ge­berver­band durch eine Aufhe­bungsvere­in­barung aus­geschlossen sein, bedarf es hier­für beson­der­er Anhalt­spunk­te in der Satzung des Ver­ban­des. Erwäh­nt die maßgebende Satzungs­bes­tim­mung nur Fallgestal­tun­gen, die eine Beendi­gung der Mit­glied­schaft ohne eine Wil­len­sübereinkun­ft zwis­chen dem Mit­glied und dem Ver­band ermöglichen, kann grund­sät­zlich nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, die Satzung unter­sage eine ver­tragliche Aufhe­bung der Mitgliedschaft.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 18. Mai 2011 — 4 AZR 457/09.

Die Parteien stre­it­en über Ent­geltansprüche der Klägerin aus einem im Mai 2007 geschlosse­nen tar­i­flichen Ent­geltabkom­men. Die Klägerin ist Mit­glied der IG Met­all. Die Beklagte beantragte zu Beginn des Monats März 2007 die ein­vernehm­liche Beendi­gung ihrer Mit­glied­schaft zum 30. April 2007 beim tar­if­schließen­den Arbeit­ge­berver­band. Dieser stimmte dem unter der Voraus­set­zung zu, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Mai 2007 eine Beitrittserk­lärung zu einem unter dem­sel­ben Unternehmens­dachver­band beste­hen­den Arbeit­ge­berver­band ohne Tar­if­bindung abgebe, was diese am 24. April 2007 tat. Am 8. Mai 2007 wurde das Ent­geltabkom­men geschlossen, auf dessen Inhalt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche stützt.

Die Revi­sion der Klägerin blieb vor dem Vierten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts wie schon ihre Klage in den Vorin­stanzen ohne Erfolg, so Henn.

Die Satzung des Arbeit­ge­berver­bands stand ein­er ein­vernehm­lichen Aufhe­bung der Mit­glied­schaft zum 30. April 2007 nicht ent­ge­gen, sodass die Beklagte an das später vere­in­barte Ent­geltabkom­men nicht mehr gebun­den war. Ob der Ver­band­saus­tritt als „Blitzaus­tritt“ tar­ifrechtlich unwirk­sam war, hat­te der Sen­at nicht zu entschei­den. Der Klägerin hat­te trotz Hin­weis­es des Lan­desar­beits­gerichts in den Tat­sachenin­stanzen nicht vor­ge­tra­gen, dass zum Zeit­punkt des Ver­band­saus­tritts der Beklagten bere­its Tar­ifver­hand­lun­gen über das Ent­geltabkom­men begonnen hat­ten. Deshalb war von ein­er auch tar­ifrechtlich wirk­samen Aufhe­bungsvere­in­barung auszugehen. 

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Recht­san­walt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeit­srecht
VdAA – Präsi­dent
Recht­san­wälte Dr. Gaupp & Coll
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11
stuttgart@drgaupp.de 
www.drgaupp.de