Bundesarbeitsgericht zur Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung

 

(Stuttgart) In ein­er Entschei­dung vom 17.03.2010 hat­te sich das Bun­de­sar­beits­gericht mit der Frage der Wirk­samkeit ein­er Haushalts­be­fris­tung zu befassen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das Urteil des V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 17. März 2010 — 7 AZR 843/08.

Die Befris­tung eines Arbeitsver­trags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sach­lich gerecht­fer­tigt, wenn der Arbeit­nehmer aus Haushaltsmit­teln vergütet wird, die haushalt­srechtlich für eine befris­tete Beschäf­ti­gung bes­timmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Hierzu müssen im Haushalt­s­plan Mit­tel mit ein­er nachvol­lziehbaren Zweck­set­zung für eine Auf­gabe von vorüberge­hen­der Dauer aus­gewiesen sein. Die Zweck­set­zung muss schon aus Grün­den des Europäis­chen Gemein­schaft­srechts so bes­timmt sein, dass sie eine Kon­trolle ermöglicht, ob die befris­tete Beschäf­ti­gung der Deck­ung eines vorüberge­hen­den Bedarfs dient. Diesen Anforderun­gen genügt eine Bes­tim­mung im Haushalt­s­plan der Bun­de­sagen­tur für Arbeit für das Jahr 2005, nach der „für Auf­gaben nach dem SGB II“ bun­desweit 5000 Ermäch­ti­gun­gen für Kräfte mit befris­tetem Arbeitsver­trag für die Dauer von drei Jahren vorge­se­hen sind, nicht. Sie ermöglicht keine Prü­fung, ob die Beschäf­ti­gung der befris­tet eingestell­ten Arbeit­nehmer mit Auf­gaben von vorüberge­hen­der Dauer erfol­gt oder ob damit ein ständi­ger Bedarf abgedeckt wird. Dies gilt auch im Hin­blick auf die in dem Haushalt­s­plan pauschal for­mulierte Erwartung, dass der Bedarf für Auf­gaben nach dem SGB II infolge der Arbeits­mark­ten­twick­lung zurück­ge­hen werde, und den nicht näher begrün­de­ten Hin­weis, dass die Bun­de­sagen­tur per­son­elle Ent­las­tungsmöglichkeit­en im SGB III-Bere­ich dazu nutzen werde, vorhan­denes Dauer­per­son­al zusät­zlich für die Auf­gaben­erledi­gung nach dem SGB II einzusetzen.

Der Siebte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat daher — anders als das Lan­desar­beits­gericht — der Klage ein­er Arbeit­nehmerin stattgegeben, so Klar­mann, die sich gegen die am 26. Okto­ber 2005 zum 31. Dezem­ber 2007 vere­in­barte Befris­tung ihres Arbeitsver­hält­niss­es mit der Bun­de­sagen­tur für Arbeit richtete.

Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit hat­te die Befris­tung auss­chließlich darauf gestützt, die Klägerin gehöre zu den Mitar­beit­ern, für deren befris­tete Beschäf­ti­gung mit Auf­gaben nach dem SGB II im Haushalt­s­plan 2005 Mit­tel aus­gewiesen seien. Da die Zweckbes­tim­mung in dem Haushalt­s­plan nicht hin­re­ichend konkret ist, musste der Sen­at erneut nicht entschei­den, ob sich die Beklagte als Selb­stver­wal­tungskör­per­schaft über­haupt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dieser Sach­grund ein förm­lich­es Haushalts­ge­setz voraussetzt.

Klar­mann emp­fahl, diese Grund­sätze zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klar­mann
Recht­san­walt  
Fachan­walt für Arbeit­srecht
VdAA – Vizepräsi­dent   
c/o  Pas­sau, Niemey­er & Kol­le­gen  
Walk­er­damm 1   
24103 Kiel  
Tel.: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099  
j.klarmann@pani‑c.de   
www.pani‑c.de

 
 
 
 

Bundesarbeitsgericht zur Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung

 

(Stuttgart) Am 02.09.2009 hat­te das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) über die Wirk­samkeit ein­er Haushalts­be­fris­tung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zu enscheiden.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf das Urteils des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 02.09.2009, Az.: 7 AZR 162/08.

Die Befris­tung eines Arbeitsver­trags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sach­lich gerecht­fer­tigt, wenn der Arbeit­nehmer aus Haushaltsmit­teln vergütet wird, die für eine befris­tete Beschäf­ti­gung bes­timmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Eine Befris­tung nach dieser Vorschrift erfordert die Vergü­tung des Arbeit­nehmers aus Haushaltsmit­teln, die vom Haushalts­ge­ber im Haushalt­s­plan für eine Auf­gabe von vorüberge­hen­der Dauer mit ein­er konkreten Sachregelung auf der Grund­lage ein­er nachvol­lziehbaren Zweck­set­zung verse­hen sind. Diesen Anforderun­gen genügt die Aus­bringung eines kw-Ver­merks nicht. Aus einem kw-Ver­merk allein ergibt sich auch nicht, dass für die Beschäf­ti­gung des Arbeit­nehmers nur ein vorüberge­hen­der betrieblich­er Bedarf beste­ht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG).

Dies, so Henn, hat der Siebte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts am 02.09.2009 entsch­ieden. Der Sen­at hat offen gelassen, ob sich die Beklagte als Selb­stver­wal­tungskör­per­schaft des öffentlichen Rechts auf den Sach­grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG über­haupt berufen kann oder ob dies nicht der Fall ist, weil ihr Haushalt nicht durch ein Gesetz aus­ge­bracht, son­dern von ihren eige­nen Orga­nen aufgestellt wird.

Die Klägerin war in der Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezem­ber 2006 befris­tet bei der beklagten Kör­per­schaft und ihrer Rechtsvorgän­gerin beschäftigt. Die Parteien schlossen am 15. Sep­tem­ber 2006 einen weit­eren befris­teten Arbeitsver­trag für die Zeit vom 1. Jan­u­ar 2007 bis zum 31. Dezem­ber 2007. Die Klägerin erhielt Vergü­tung nach Ent­gelt­gruppe 5. In dem vom Vor­stand der Beklagten aufgestell­ten, von der Vertreter­ver­samm­lung fest­gestell­ten und der Bun­desregierung genehmigten Haushalt­s­plan der Beklagten für das Jahr 2007 waren 67 Stellen der Ent­gelt­gruppe 5 mit dem Ver­merk „kw 31.12.2007” versehen.

Die gegen die Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es auf­grund der Befris­tung zum 31. Dezem­ber 2007 gerichtete Klage hat­te in allen Instanzen Erfolg. Allein die Beschäf­ti­gung der Klägerin auf ein­er mit einem kw-Ver­merk verse­henen Stelle recht­fer­tigt die Befris­tung nicht.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn                
Recht­san­walt     
Fachan­walt für Erbrecht          
Fachan­walt für Arbeit­srecht         
VdAA — Präsi­dent                  
Recht­san­wälte Dr. Gaupp & Coll          
Theodor-Heuss-Str. 11        
70174 Stuttgart     
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11         
stuttgart@drgaupp.de       
www.drgaupp.de