(Stuttgart)  Sieht eine Ver­sorgung­sor­d­nung in Gestalt ein­er Gesamtzusage vor, dass sich die Höhe der Betrieb­srente nach der anzurech­nen­den Dien­stzeit und dem zulet­zt bezo­ge­nen renten­fähi­gen Arbeitsver­di­enst richtet und dass sich bei teilzeitbeschäftigten Arbeit­nehmern der renten­fähige Arbeitsver­di­enst unter Zugrun­dele­gung des durch­schnit­tlichen Beschäf­ti­gungs­grades in den let­zten 120 Kalen­der­monat­en des Arbeitsver­hält­niss­es errech­net, so ist durch Ausle­gung zu ermit­teln, ob Beschäftigte, die Alter­steilzeit in Anspruch nehmen, von der Son­der­regelung für Teilzeitbeschäftigte erfasst wer­den, oder ob für sie die Grun­dregelung für Vol­lzeitbeschäftigte gilt.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 17.04.2012 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: 3 AZR 280/10. 

Der Kläger war vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Mai 2008 bei der Beklagten beschäftigt. In der Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2008 nahm er Alter­steilzeit in Anspruch und reduzierte seine Arbeit­szeit auf 50 % der regelmäßi­gen Arbeit­szeit ver­gle­ich­bar­er vol­lzeitbeschäftigter Arbeit­nehmer. Seit dem 1. Juni 2008 gewährt ihm die Beklagte eine Betrieb­srente, die sie nach der für Teilzeitbeschäftigte getrof­fe­nen Son­der­regelung unter Zugrun­dele­gung eines Beschäf­ti­gungs­grades von 70 % in den let­zten 120 Kalen­der­monat­en errech­net hat. Gegen diese Berech­nung hat sich der Kläger gewandt und gemeint, er werde wegen der in den let­zten sechs Jahren des Arbeitsver­hält­niss­es durchge­führten Alter­steilzeit ungerecht­fer­tigt benachteiligt.

Die Klage hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts, wie schon vor dem Lan­desar­beits­gericht, Erfolg, so Henn. 

Die Ausle­gung der Ver­sorgung­sor­d­nung ergibt, dass die für Teilzeitbeschäftigte getrof­fene Son­der­regelung zur Berech­nung der Betrieb­srente auf Arbeit­nehmer, die Alter­steilzeit in Anspruch nehmen, keine Anwen­dung find­et. Diese Arbeit­nehmer sind mit anderen Teilzeitbeschäftigten nicht gle­ich zu behan­deln. Fol­glich richtet sich die Berech­nung der Betrieb­srente des Klägers nach der für Vol­lzeitbeschäftigte getrof­fe­nen Grundregelung.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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