(Stuttgart)  Das Bun­de­sar­beits­gericht hat­te am 15.11.2011 einen Fall zu entschei­den, wo der Kläger eine mehrma­lige Inanspruch­nahme der Pflegezeit verlangte.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 15.11.2011 zu seinem Urteil vom gle­ichen Tage – Az.:. 9 AZR 348/10.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Geset­zes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeit­ge­ber mehr als 15 Arbeit­nehmer beschäftigt, von der Arbeit­sleis­tung voll­ständig oder teil­weise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürfti­gen nahen Ange­höri­gen in häus­lich­er Umge­bung pfle­gen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürfti­gen nahen Ange­höri­gen höch­stens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).

Unter dem 12. Feb­ru­ar 2009 teilte der Kläger der beklagten Arbeit­ge­berin mit, er werde im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mut­ter (Pflegestufe I) unter Inanspruch­nahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häus­lich­er Umge­bung pfle­gen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mut­ter auch am 28. und 29. Dezem­ber 2009 pfle­gen. Die Beklagte wider­sprach dem. Der Kläger sei nicht berechtigt, für densel­ben Ange­höri­gen Pflegezeit in mehreren Zeitab­schnit­ten zu nehmen. Der Kläger begehrt die Fest­stel­lung, dass ihm weit­er­hin Pflegezeit bis zu ein­er Gesamt­dauer von sechs Monat­en abzüglich der bere­its genomme­nen Woche zusteht.

Die Klage war vor dem Neun­ten Sen­at — wie schon in den Vorin­stanzen — ohne Erfolg, betont Klarmann.

§ 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeit­nehmer ein ein­ma­liges Gestal­tungsrecht, das er durch die Erk­lärung gegenüber dem Arbeit­ge­ber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erst­ma­li­gen Inanspruch­nahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selb­st dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höch­st­dauer von sechs Monat­en unterschreitet.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

 

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