(Stuttgart)  Ein Arbeit­ge­ber im räum­lichen Gel­tungs­bere­ich der ERA-Tar­ifverträge Nord, der vor Ende der frei­willi­gen Ein­führungsphase des ERA durch Aus­tritt aus dem Arbeit­ge­berver­band seine Tar­ifge­bun­den­heit nach § 3 Abs. 1 TVG been­det hat, ist nicht verpflichtet, zu einem späteren Ter­min das ERA betrieblich einzuführen. Die nach § 3 Abs. 3 TVG weit­er beste­hende Nach­bindung erfasst nicht den nach § 16 TV-ERA Nord zum 1. Jan­u­ar 2008 vorge­se­henen Über­gang auf das neue tar­i­fliche Sys­tem des ERA.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 19. Okto­ber 2011 zu seinem Beschluss vom gle­ichen Tage – Az.: 4 ABR 116/09.

Die Arbeit­ge­berin war zum 31. Juli 2006 aus dem Met­all-Arbeit­ge­berver­band aus­ge­treten. Zu dieser Zeit bestand in der Met­allindus­trie Nord ein Nebeneinan­der der bish­eri­gen Man­tel- und anderen Tar­ifverträge und der Tar­ifverträge zur Regelung der Arbeitsver­hält­nisse nach der Ein­führung des grundle­gend neuen ERA, die betrieblich zwis­chen dem 1. Sep­tem­ber 2003 und dem 31. Dezem­ber 2007 „auf frei­williger Basis“ umge­set­zt wer­den kon­nten. Nach ihrem Aus­tritt aus dem Ver­band wurde bei der Arbeit­ge­berin im Som­mer 2007 eine Eini­gungsstelle mit dem Regelungs­ge­gen­stand „Ein­führung von ERA gemäß Zif­fer 2.1 ERA-Ein­führungstar­ifver­trag bzw. eines anderen betrieblichen Ent­loh­nungssys­tems“ ein­gerichtet. Mit Spruch vom 14. Novem­ber 2007 beschloss die Eini­gungsstelle eine sofort wirk­same Betrieb­svere­in­barung zur Ein­führung des ERA bei der Arbeit­ge­berin. Mit ihren Anträ­gen macht diese die Unwirk­samkeit des Eini­gungsstel­len­spruchs gel­tend und begehrt darüber hin­aus die Fest­stel­lung, dass der Tar­ifver­trag und der Ein­führungstar­ifver­trag zum ERA Nord das Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srates nicht nach § 87 Abs. 1 Ein­leitungssatz BetrVG beschränken. Die Vorin­stanzen haben den Anträ­gen der Arbeit­ge­berin stattgegeben.

Die Rechts­beschw­erde des Betrieb­srates hat­te vor dem Vierten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts nur teil­weise Erfolg, betont Klarmann.

Der Spruch der Eini­gungsstelle war unwirk­sam, weil die Arbeit­ge­berin zum Zeit­punkt seines Inkraft­tretens tar­i­flich nicht zur betrieblichen Ein­führung von ERA gezwun­gen war. Nach dem aus­drück­lich erk­lärten Willen der Tar­ifver­tragsparteien galt der TV-ERA Nord erst ab dem 1. Jan­u­ar 2008 in allen ver­band­sange­höri­gen Betrieben mit unmit­tel­bar­er und zwin­gen­der Wirkung (§ 16 Nr. 1 TV-ERA Nord). Dies schließt die Nach­bindung eines schon vor diesem Zeit­punkt nicht mehr auf­grund Mit­glied­schaft tar­ifge­bun­de­nen Arbeit­ge­bers an den TV-ERA Nord aus. Der weit­ere Fest­stel­lungsantrag der Arbeit­ge­berin war jedoch unzuläs­sig. Die begehrte Fest­stel­lung bezog sich nicht auf ein Rechtsver­hält­nis iSv. § 256 Abs., 1 ZPO, son­dern war allein auf die Erstel­lung eines Gutacht­ens zu den rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen ein­er — auch nur möglichen — Betrieb­svere­in­barung gerichtet. Dies ist nicht die Auf­gabe der Gerichte für Arbeitssachen.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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