(Stuttgart) Ein zum Elek­tron­iker aus­ge­bilde­ter Sol­dat hat wegen ein­er Fahrt unter Alko­hole­in­fluss derzeit keinen Anspruch auf eine Ernen­nung zum Sol­dat­en auf Zeit. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf das am 26. April 2010 veröf­fentlichte Urteil des Ver­wal­tungs­gericht (VG) Koblenz vom 14. April 2010, Az.: 2 K 1319/09.KO.

Das Zen­trum für Nach­wuchs­gewin­nung West berief den 1988 gebore­nen Kläger auf dessen Antrag zu ein­er im April 2009 begin­nen­den vier­monati­gen Eig­nungsübung in die Bun­deswehr ein. Nach­dem das Amts­gericht Koblenz dem Kläger wegen des Ver­dachts ein­er Trunk­en­heits­fahrt im Juni 2009 und hier­durch bed­ingt ein­er Gefährdung des Straßen­verkehrs sowie eines uner­laubten Ent­fer­nens vom Unfal­lort vor­läu­fig die Fahrerlaub­nis ent­zo­gen hat­te, beurteilte die zuständi­ge Stelle der Bun­deswehr den Kläger als nicht geeignet für eine Über­nahme in das Sol­daten­ver­hält­nis auf Zeit. Hierge­gen legte der Kläger Beschw­erde ein und wies darauf hin, dass bei ihm lediglich eine Blutalko­holkonzen­tra­tion von 0,62 ‰ festge-stellt wor­den sei. Zu dem Unfall sei es durch eine Unacht­samkeit gekom­men. Er sei auf einen Grün­streifen ger­at­en und ins Rutschen gekom­men. Danach habe er unter Schock ges­tanden und die Unfall­stelle ver­lassen, wobei er sich nicht bewusst gewe­sen sei, dass die Leit­planke durch den Unfall geschädigt gewe­sen sei. Die zuständi­ge Stam­m­di­en­st­stelle wies die Beschw­erde ab. Daraufhin erhob der Kläger gegen die Entschei­dung Klage, die eben­falls erfol­g­los blieb, betont Henn.

Die Ein­schätzung der Bun­deswehr, dass dem Kläger derzeit für einen Sol­dat­en auf Zeit die charak­ter­liche Eig­nung fehle, sei nicht zu bean­standen. Zum Zeit­punkt der Beurteilung habe angesichts des damals noch laufend­en Strafver­fahrens die konkrete Möglichkeit ein­er Verurteilung des Klägers wegen ein­er Straftat nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßen­verkehrs) bestanden. Ein solch­er Ver­dacht recht­fer­tige bere­its die ein­er Beru­fung in das Sol­daten­ver­hält­nis ent­ge­gen­ste­hen­den Zweifel an der Eig­nung. Diese Entschei­dung sei nicht unver­hält­nis­mäßig, zumal gegen den Kläger mit­tler­weile auch ein recht­skräftiger Straf­be­fehl ergan­gen sei und die Bun­deswehr mit­geteilt habe, dass sie einen Eig­nungsauss­chluss lediglich für die Dauer von zwölf Monat­en annehme. Mithin habe der Kläger die Möglichkeit, sich im Laufe dieses Zeitraumes zu bewähren. Gegen das Urteil kön­nen die Beteiligten die Zulas­sung der Beru­fung beim Oberver­wal­tungs­gericht Rhein­land-Pfalz beantragen.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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