(Stuttgart) Ein Unternehmen haftet wet­tbe­werb­srechtlich für ein Post­ing eines Mitar­beit­ers auf dessen pri­vater Facebook-Seite.

Das, so der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht und Gewerblichen Rechtss­chutz Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men” des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V., hat das Landgericht Freiburg in einem jüngst veröf­fentlicht­en Urteil vom 31. Juli 2013 (Az.: 12 O 83/13) entschieden.

Der Mitar­beit­er hat­te auf seinem Face­book-Account unter Abbil­dung eines VW Sciroc­co über eine Aktion des Auto­händlers angegeben:

“Hal­lo zusam­men,
„Ein­ma­liges Glück”, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto.
Ab dem 02.07. erhält Ihr auf aus­gewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!!
Ange­boten wer­den Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sha­ran, CC und Touareg (also für jeden was dabei).
Beispiel: Sciroc­co, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00€ jet­zt nur 31.000,00€ !!!
Bei Fra­gen ste­he ich auch gerne unter der Tele­fon­num­mer … zur Verfügung.”

Die Wet­tbe­werb­szen­trale mah­nte den Auto­händler wegen fehlen­der Angaben zu den Ver­bräuchen, Emis­sio­nen etc. des VW Sciroc­co und zur Anbi­eterkennze­ich­nung ab. Das Auto­haus lehnte es jedoch ab, eine Unter­las­sungserk­lärung abzugeben. Zur Begrün­dung führte es aus, dass es keine Ken­nt­nis von der Wer­beak­tion des Mitar­beit­ers gehabt habe.

Das Landgericht Freiburg fol­gte dieser Argu­men­ta­tion jedoch nicht, so Franzen. Gem. § 8 Absatz 2 UWG haftet das Unternehmen auch für von Mitar­beit­ern began­gene Zuwiderhandlungen.

Danach sind der Unter­las­sungsanspruch und der Besei­t­i­gungsanspruch auch gegen den Inhab­er des Unternehmens begrün­det, wenn die Zuwider­hand­lun­gen in einem Unternehmen von einem Mitar­beit­er oder Beauf­tragten began­gen wer­den. Mit dieser Regelung soll ver­hin­dert wer­den, dass der Betrieb­sin­hab­er sich bei Wet­tbe­werb­sver­stößen hin­ter mehr oder weniger von ihm abhängige Dritte ver­steck­en kann. Die Bes­tim­mung begründe eine Erfol­gshaf­tung des Betrieb­sin­hab­ers ohne Ent­las­tungsmöglichkeit. Er hafte auch für die ohne sein Wis­sen und gegen seinen Willen von einem Beauf­tragten began­genen Wet­tbe­werb­sver­stöße. Der innere Grund dafür, ihm Wet­tbe­werb­shand­lun­gen Drit­ter, soweit es sich um den Unter­las­sungsanspruch han­delt, wie eigene Hand­lun­gen zuzurech­nen, sei vor allem in ein­er dem Betrieb­sin­hab­er zu Gute kom­menden Erweiterung seines Geschäfts­bere­ichs und ein­er gewis­sen Beherrschung des Risikobere­ichs zu sehen.

In dem entsch­iede­nen Fall nahm das Gericht an, dass es sich bei dem Post­ing des Mitar­beit­ers nicht um eine pri­vate Tätigkeit gehan­delt habe. Zwar sei der Account des Mitar­beit­ers nicht jed­er­mann zugänglich gewe­sen. Dies habe aber nicht zur Folge, dass es um eine pri­vate Tätigkeit des Mitar­beit­ers gehe, für die die Beklagte von vorn­here­in nicht einzuste­hen hätte. Auch wenn sich die Wer­beak­tion des Mitar­beit­ers in einem pri­vat­en Bere­ich abspielte, gehe es um die Förderung des Waren­ab­satzes eines frem­den Unternehmens, in das der Mitar­beit­er eingegliedert sei und für welch­es er mit der stre­it­i­gen Anzeige werbe. Denn nach dem Inhalt des Ein­trages habe der Mitar­beit­er nicht im eige­nen Namen oder aber für andere Dritte Neuwa­gen veräußern wollen. Vielmehr weise er unter Ver­wen­dung eines Fotos, welch­es ein ersichtlich zum Verkauf her­aus­geputztes Kraft­fahrzeug in einem Verkauf­s­raum zeigt, auf vielfältige Ange­bote der Beklagten hin und teilte mit, “bei Fra­gen ste­he ich euch gerne unter der Tele­fon­num­mer .…. zur Ver­fü­gung”, wobei diese Tele­fon­num­mer die Num­mer ist, unter der er bei der Beklagten im Neuwa­gen­verkauf erre­ich­bar ist.

• Prax­ish­in­weis

Dieser Fall zeigt sehr anschaulich, dass die Inter­net­nutzung im Arbeitsver­hält­nis zu erhe­blichen Prob­le­men führen kann. Von daher tun die Unternehmen gut daran, so Franzen, Social Media Guide­lines (SMG) zu erstellen und zum Bestandteil des Arbeitsver­hält­niss­es machen. Ziel ein­er SMG ist, dass soziale Net­zw­erke in Übere­in­stim­mung mit den unternehmerischen Zie­len pro­duk­tiv genutzt wer­den. Sie sollen außer­dem das Bewusst­sein der Mitar­beit­er für die Gefahren sen­si­bil­isieren. Diese Richtlin­ien konkretisieren insoweit die arbeit­srechtlichen Pflicht­en der Mitar­beit­er. Die Inte­gra­tion der SMG erfol­gt entwed­er durch eine Ergänzung des Arbeitsver­trages oder in Form ein­er Betriebsvereinbarung.

Ob dem Betrieb­srat im Hin­blick auf die Aus­gestal­tung der Richtlin­ien ein Mitbes­tim­mungsrecht zuste­ht, richtet sich nach § 87 Absatz 1 Nr. 1, Nr. 7 BetrVG und hängt maßge­blich von der inhaltlichen Aus­gestal­tung der SMG ab. Bei unverbindlichen Hand­lungsempfehlun­gen ist der Betrieb­srat jeden­falls nicht zu beteiligen.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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