(Stuttgart) Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Recht­shand­lung anfecht­bar, die einem Insol­ven­zgläu­biger eine Sicherung oder Befriedi­gung gewährt hat, die er
nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat­te (sog. inkon­gru­ente Deck­ung), wenn die Hand­lung inner­halb des zweit­en oder drit­ten
Monats vor dem Eröff­nungsantrag vorgenom­men wor­den ist und der Schuld­ner zur Zeit der Hand­lung zahlung­sun­fähig war.

Nicht „in der Art”, wie sie der Gläu­biger zu beanspruchen hat, erfol­gt auch eine im Wege der Zwangsvoll­streck­ung erlangte Befriedi­gung. Fol­glich kann der Insol­ven­zver­wal­ter bei Vor­liegen der übri­gen Anfech­tungsvo­raus­set­zun­gen von einem Arbeit­nehmer die Rück­zahlung von Arbeitsvergü­tung zur Masse ver­lan­gen,
die dieser durch Zwangsvoll­streck­ungs­maß­nah­men erlangt hat. Der Rück­forderungsanspruch unter­fällt keinen tar­i­flichen Auss­chlussfris­ten. Die insol­ven­zrechtlichen Anfech­tungsregelun­gen sind zwin­gen­des Recht, in welch­es die Tar­ifver­tragsparteien nicht ein­greifen dür­fen. § 146 InsO, der für die Insol­ven­zan­fech­tung auf die Regelun­gen über die regelmäßige Ver­jährung nach dem Bürg­er­lichen Geset­zbuch ver­weist, normiert die zeitliche Begren­zung des Anfech­tungsrechts abschließend.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 24.10.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.:  6 AZR 466/12.

Die Klägerin war seit 1983 bei der Schuld­ner­in beschäftigt. Auf­grund eines Insol­ven­zantrags vom 10. Mai 2007 wurde am 1. Juli 2007 über das Ver­mö­gen der Schuld­ner­in das Insol­ven­zver­fahren eröffnet. In den let­zten drei Monat­en vor dem Insol­ven­zantrag erlangte die Klägerin durch Forderungspfän­dun­gen von der Schuld­ner­in rück­ständi­ges Arbeit­sent­gelt. Der beklagte Insol­ven­zver­wal­ter focht die Zahlun­gen unter dem 23. April 2010 an. Mit der Widerk­lage ver­langt er die Rück­zahlung zur Masse.

Das Arbeits­gericht hat der Widerk­lage stattgegeben. Auf die Beru­fung der Klägerin hin hat das Lan­desar­beits­gericht die Widerk­lage wegen der Ver­säu­mung ein­er tar­i­flichen Auss­chlussfrist und mit der Begrün­dung abgewiesen, es liege keine inkon­gru­ente Deck­ung vor. Auf die Revi­sion des Beklagten hat der Sech­ste Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts das Urteil aufge­hoben und die Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Lan­desar­beits­gericht zurück­ver­wiesen. Dieses wird zu klären haben, ob die Schuld­ner­in zur Zeit der maßge­blichen Recht­shand­lun­gen, dh. bei Zustel­lung der Pfän­dungs­beschlüsse, bere­its zahlung­sun­fähig war.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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