(Stuttgart)  Vom Arbeit­ge­ber aus­ge­händigte Tankkarten und Kred­it- oder Kon­tokarten dür­fen regelmäßig nur für dien­stliche Zwecke benutzt wer­den. Eine behauptete Erlaub­nis zur Ver­wen­dung für pri­vate Zwecke muss der Arbeit­nehmer beweisen.

Das, so der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Lan­desar­beits­gericht (LAG) Schleswig-Hol­stein in einem am 08.04.2011 veröf­fentlicht­en Urteil vom 15.03.2011 – Az.: 2 Sa 526/10 – entschieden.

Der Kläger hat­te im Rah­men sein­er Tätigkeit als Dispo­nent von sein­er Arbeit­ge­berin eine Voll­macht für das Fir­menkon­to neb­st Kred­itkarte und eine Tankkarte erhal­ten. Über das Kon­to des Arbeit­ge­bers kaufte er unter anderem bei Fami­la ein, erwarb ein pri­vates Flugtick­et und bestellte Kinderklei­der und Haushalts­ge­gen­stände bei einem Ver­sand. Mit der Tankkarte betank­te er Fahrzeuge mit fünf ver­schiede­nen Kraft­stof­farten im Wert von mehr als 2.000,00 Euro. Als die Arbeit­ge­berin diese Aus­gaben bemerk­te, stellte sie alle Lohn­zahlun­gen ein. Das Arbeitsver­hält­nis wurde später been­det und die restliche Vergü­tung in voller Höhe mit Schadenser­satzansprüchen ver­rech­net. Der Kläger hat behauptet, die Arbeit­ge­berkon­ten hät­ten ihm ohne Beschränkung zur freien Ver­fü­gung ges­tanden. Die Arbeit­ge­berin müsse das Gegen­teil beweisen und dürfe nicht mit seinem restlichen Lohn aufrechnen.

Arbeits­gericht und Lan­desar­beits­gericht haben die Zahlungsklage abgewiesen. Pfän­dungs­frei­gren­zen seien hier wegen der vorsät­zlichen Hand­lun­gen nicht zu beacht­en. Grund­sät­zlich dien­ten einem Arbeit­nehmer zur Ver­fü­gung gestellte Bank- und Tankkarten des Arbeit­ge­bers nur zur Bestre­itung von Aus­gaben für dien­stliche Zwecke, auch wenn das nicht aus­drück­lich aus­ge­sprochen wurde. Wer die Karten darüber hin­aus auch für pri­vate Zwecke nutze, müsse dar­legen und beweisen, dass er hierzu befugt gewe­sen sei.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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