Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen” des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) vom 20.05.2009, Az. 9 TaBV 105/08.
Die GNBZ hatte im Dezember 2007 mit Arbeitgebervereinigungen der privaten Zustelldienste zwei Tarifverträge über Mindestlöhne in der Brief- und Zustellbranche abgeschlossen, die einen Mindestlohn von 7,50 € für Briefzusteller vorsahen und damit die von Ver.di mit der Arbeitgebervereinigung für den Konzern der Deutschen Post AG ausgehandelten Mindestlöhne von 9,80 € um 2,30 € unterschritten.
Das Arbeitsgericht Köln hatte seinen Beschluss u. a. damit begründet, dass der Vorstand der GNZB überwiegend aus Leitungspersonal von Unternehmen der privaten Zustellbranche bestehe, die Arbeitgeberseite in erheblichem Umfang die Mitgliederwerbung übernommen und die GNZB mit finanziellen Zuwendungen unterstützt habe, die GNZB mit ca. 1300 Mitgliedern nicht die nötige Durchsetzungsfähigkeit habe und dass die von ihr geschlossenen Tarifverträge Gefälligkeitstarifverträge seien.
Das Landesarbeitsgericht Köln wies heute im Ergebnis die Beschwerde der GNZB gegen diesen Beschluss zurück. Eine schriftliche Begründung liegt noch nicht vor.
Von Bredow empfahl, bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Frhr. Fenimore von Bredow
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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„Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen”
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