(Stuttgart) Das Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf hat soeben entsch­ieden, dass Sozialplanansprüche auch nach neun Jahren noch nicht ver­jährt sind.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Düs­sel­dorf vom 10.10.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 5 Sa 823/13.

Die Parteien stre­it­en über einen Sozialplananspruch. Der Kläger war bis zum 31.01.2004 bei der Arbeit­ge­berin beschäftigt, über deren Ver­mö­gen am 01.10.2003 das Insol­ven­zver­fahren eröffnet und der Beklagte zum Insol­ven­zver­wal­ter bestellt wor­den war. Dieser zeigte gegenüber dem Insol­ven­zgericht am 02.10.2003 Masse­un­zulänglichkeit an und schloss am 10.10.2003 mit dem Betrieb­srat einen Sozialplan. Aus diesem ergab sich für den Kläger ein Abfind­ungsanspruch in Höhe von 14.761,39 Euro. In den seit 2003 erstell­ten 17 hal­b­jährlichen Zwis­chen­bericht­en des Insol­ven­zver­wal­ters waren die Sozialplanansprüche mit ein­er Quote berück­sichtigt. Erst­mals im 18. Zwis­chen­bericht vom 17.12.2012 teilte der Beklagte mit, dass diese Ansprüche auf Grund des Ein­tritts der Ver­jährung nicht mehr zu berück­sichti­gen seien. Dieser Recht­sauf­fas­sung tritt der Kläger ent­ge­gen und begehrt die Fest­stel­lung, dass ihm nach wie vor der Sozialplananspruch zusteht.

Eben­so wie das Arbeits­gericht Duis­burg hat die 5. Kam­mer des Lan­desar­beits­gerichts Düs­sel­dorf der Klage mit zwei par­al­le­len Begrün­dun­gen stattgegeben.

Zum einen seien die Ansprüche noch nicht fäl­lig, d.h. die Ver­jährungs­frist habe noch nicht zu laufen begonnen. Zwar ver­jährten Sozialplanansprüche inner­halb von drei Jahren ab Fäl­ligkeit und diese Fäl­ligkeit sei grund­sät­zlich mit dem Ende des Arbeitsver­hält­niss­es, d.h. hier am 31.01.2004, gegeben. Anders sei dies aber, wenn wie im konkreten Fall vor Abschluss des Sozialplans Masse­un­zulänglichkeit angezeigt werde. Der Anspruch werde dann erst mit Abschluss des Insol­ven­zver­fahrens und Verteilung der Masse fäl­lig. Vorher sei der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unsich­er, so dass die Ver­jährung unter­brechende Leis­tungs- oder Fest­stel­lungskla­gen nicht möglich seien. Zum anderen ver­stoße es gegen Treu und Glauben, wenn der Insol­ven­zver­wal­ter sich auf Ver­jährung berufe, nach­dem er die Ansprüche jahre­lang — auch nach dem von ihm angenomme­nen Ablauf der Ver­jährung — in den Zwis­chen­bericht­en aufgenom­men hat­te. Die Arbeit­nehmer hät­ten objek­tiv davon aus­ge­hen dür­fen, so die Kam­mer in ihrer mündlichen Urteils­be­grün­dung, “dass mit ihrem Sozialplananspruch alles in Ord­nung sei”. Die Kam­mer hat die Revi­sion nicht zuge­lassen. In acht weit­eren Ver­fahren hat die 5. Kam­mer wie in der Sache 5 Sa 823/12 entsch­ieden, wobei es um Abfind­un­gen zwis­chen ca. 3.000 Euro und 40.000 Euro ging.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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