(Stuttgart) Das Landesarbeitsgericht Köln hatte am 25. Juni 2014 über die Berufung einer jungen Frau zu entscheiden, die wegen ihrer Körpergröße von 161,5 cm nicht zur Pilotenausbildung zugelassen wurde.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 25.06.2014 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. 5 Sa 75/14.

Ein Tarifvertrag, der Auswahlrichtlinien für die Pilotenausbildung enthält, sieht eine Mindestgröße von 165 cm vor. Die Klägerin beruft sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie verlangt insgesamt 135.000 Euro als Schadenersatz und Entschädigung. Die Klägerin sieht in der Mindestgröße eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, weil Frauen im Durchschnitt kleiner seien als Männer.

Die Klägerin hatte gegen die Lufthansa AG und ihre Tochtergesellschaft, die Lufthansa Flight Training GmbH, Klage erhoben. Die Lufthansa AG führt das Bewerbungsverfahren durch, während die Lufthansa Flight Training GmbH den Schulungsvertrag mit erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern abschließt. Die Fluggesellschaft hatte sich für die im Tarifvertrag vorgesehene Mindestgröße darauf berufen, diese sei erforderlich, um Flugzeuge sicher zu steuern.

Das Landesarbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es wie das erstinstanzliche Gericht von einer durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten mittelbaren Diskriminierung ausgeht. Es hat darauf hingewiesen, dass andere Fluggesellschaften deutlich geringere Mindestgrößen verlangen.

Trotzdem hat das Gericht im Ergebnis die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass Ansprüche nach dem AGG nur gegenüber der Lufthansa Flight Training GmbH erhoben werden konnten, weil diese und nicht die Lufthansa AG die potentielle Arbeitgeberin der Klägerin gewesen wäre. Das Gericht sah aber die Berufung der Klägerin gegenüber dieser Beklagten als unzulässig an, weil die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht in formell ausreichender Weise auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts eingegangen war.

Gegenüber der Lufthansa AG, die das Bewerbungsverfahren durchgeführt hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Ansprüche abgewiesen, weil die von der Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche (wegen Vermögensschäden) nur auf das AGG hätten gestützt werden können und es für ein Schmerzensgeld an der notwendigen schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehle.

Das Gericht hat, soweit es um die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Lufthansa AG geht, die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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