Diese Verpflichtung, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen” des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf den am 16.11.2009 veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 09.09.2009 – Az.: L 7 B 211/09 AS ER -, leitet das LSG insbesondere aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ab.
Geklagt hatte ein unter Betreuung stehender unter 25jähriger Leistungsempfänger aus Mönchengladbach, der ein wenige Monate altes Baby zu versorgen hat. Ihm hatte die Arge mit einem Sanktionsbescheid die Leistungen für drei Monate vollständig gestrichen, weil er seinen Mitwirkungsobliegenheiten wiederholt nicht nachgekommen war. Hiergegen hatte der Leistungsempfänger einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht (SG) beantragt. Das SG hatte dem Leistungsempfänger Recht gegeben und den Sanktionsbescheid für vorläufig nicht vollziehbar erklärt.
Diese Entscheidung, so betont von Bredow, hat das LSG bestätigt, weil die Arge nicht zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid darüber entschieden hat, ob stattdessen Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu gewähren sind.
Diese zeitgleiche Entscheidung sei erforderlich, weil das physische Existenzminimum eines Hartz IV-Empfänger auch bei Sanktionen im Blick zu behalten und der Leistungsfall so unter Kontrolle zu halten sei. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann die Arge unter bestimmten Voraussetzungen bei Sanktionen statt der Geldleistung u.a. Lebensmittelgutscheine gewähren; dies soll sie tun, wenn der Leistungsempfänger mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Nach der Entscheidung des LSG muss die Arge regelmäßig vor Verhängung einer Sanktion klären, ob die Gewährung z.B. von Lebensmittelgutscheinen im konkreten Fall erforderlich ist; der Leistungsempfänger darf nicht darauf verwiesen werden, dies nachträglich beantragen zu können.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Frhr. Fenimore von Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leiter des VdAA Fachausschusses
„Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen”
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