(Stuttgart) Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht hat soeben die Ansicht vertreten, dass das eigen­mächtige Löschen von Dat­en von einem Benutzer- Account im Betrieb den Arbeit­splatz kosten kann.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gerichts (LAG) vom 7.03.2014 zu seinem Urteil vom 5. August 2013, Az. 7 Sa 1060/10.

Der Kläger des vor­liegen­den Rechtsstre­its war seit 1. Jan­u­ar 2009 bei der Beklagten, einem Unternehmen der EDV-Branche in Frank­furt, als Account-Man­ag­er beschäftigt. Nach den Ermit­tlun­gen eines Sachver­ständi­gen hat der Kläger am 29. Juni 2009 gegen 23:00 Uhr am 30. Juni 2009 zwis­chen 11:02 Uhr und 14:50 Uhr von seinem Benutzer- Account im Betrieb ca. 80 eigene Dateien gelöscht und weit­ere 374 Objek­te, näm­lich 144 Kon­tak­te, 51 Emails, 167 Auf­gaben und 12 Ter­mine. Hin­ter­grund waren laufende Ver­hand­lun­gen der Parteien um die Abän­derung bzw. Aufhe­bung seines Arbeitsver­trages. Am 1. Juli 2009 ent­deck­te die Arbeit­ge­berin die Löschun­gen und kündigte dem Kläger frist­los, hil­f­sweise ordentlich zum 31. August 2009.

Das Arbeits­gericht hielt die Kündi­gung nur als ordentliche Kündi­gung für gerecht­fer­tigt. Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht, so von Bre­dow, war dage­gen der Ansicht, das Fehlver­hal­ten des Klägers recht­fer­tige die frist­lose Kündigung.

Die umfan­gre­iche Daten­löschung am 29. und 30. Juni 2009 habe das Ver­trauen in die Integrität des Klägers voll­ständig zer­stört. Die Dat­en stün­den in der Ver­fü­gungs­macht des Arbeit­ge­bers. Eine eigen­mächtige Löschung durch einen Arbeit­nehmer mit den sich daraus ergeben­den inter­nen Prob­le­men und gegenüber Kun­den sei ein so erhe­blich­er Ver­stoß gegen selb­stver­ständliche Nebenpflicht­en aus dem Arbeitsver­trag, dass die sofor­tige Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es gerecht­fer­tigt sei.

Auch eine Abmah­nung, die in der Regel ein­er Kündi­gung aus ver­hal­tens­be­d­ingten Grün­den vor­ange­hen muss, sei hier nicht notwendig gewe­sen. Der Kläger habe genau gewusst, dass die Löschung der Dat­en von der Arbeit­ge­berin auf keinen Fall hin­genom­men wer­den würde.

Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht hat die Revi­sion zum Bun­de­sar­beits­gericht nicht zugelassen.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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