(Stuttgart) Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforder­liche Schrift­form zur Gel­tend­machung von Schadenser­satz- und Entschädi­gungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und 2 AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt wer­den. Dabei find­et § 167 ZPO Anwen­dung. Es genügt der rechtzeit­ige Ein­gang der Klage bei Gericht, wenn die Klage „dem­nächst” zugestellt wird.

Der Sen­at hält an sein­er früher als obiter dic­tum geäußerten gegen­teili­gen Auf­fas­sung (BAG 21. Juni 2012 — 8 AZR 188/11 — Rn. 27, BAGE 142, 143) nicht fest.
Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) Köln zu seinem Urteil vom 22. Mai 2014 — 8 AZR 662/13.

Die Beklagte betreibt Hal­len­bäder und Freibäder. Die Klägerin ist wegen ein­er Erkrankung an mul­ti­pler Sklerose (MS) mit einem Grad der Behin­derung (GdB) von 50 schwer­be­hin­dert. Nach drei­jähriger Aus­bil­dung zur Fachangestell­ten für Bäder­be­triebe bewarb sie sich um eine entsprechende Stelle bei der Beklagten, die ihr einen befris­teten Arbeitsver­trag als Elternzeitvertre­tung in Aus­sicht stellte. Anlässlich ein­er Besich­ti­gung des zukün­fti­gen Arbeit­splatzes teilte die Klägerin ihre Behin­derung mit. Die Beklagte zog daraufhin das Ver­tragsange­bot zurück. Wegen der Behin­derung sei die Klägerin nicht in der Lage, die Tätigkeit auszuüben. Die Klägerin erhob ohne geson­derte außerg­erichtliche Gel­tend­machung Klage auf Schadenser­satz und Entschädi­gung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG, die der Beklagten einen Tag nach Ablauf der Zwei­monats­frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG zugestellt wurde.

Das Arbeits­gericht hat der Klage stattgegeben und der Klägerin Schadenser­satz in Höhe von 90,40 Euro sowie eine Entschädi­gung in Höhe von 4.500,00 Euro zuge­sprochen. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Klage wegen Nichtein­hal­tung der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG abgewiesen. Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Der Sen­at hat zu Gun­sten der Klägerin eine Rück­wirkung der Zustel­lung nach § 167 ZPO angenom­men. Dafür hat er sich ein­er geän­derten Recht­sprechung des Bun­des­gericht­shofs (BGH 17. Juli 2008 — I ZR 109/05 — BGHZ 177, 319) angeschlossen. Danach ist § 167 ZPO grund­sät­zlich auch anwend­bar, wenn durch die Zustel­lung eine Frist gewahrt wer­den soll, die auch durch außerg­erichtliche Gel­tend­machung gewahrt wer­den kön­nte. Nur in Son­der­fällen kommt die Rück­wirkungsregelung nicht zur Anwen­dung. Im Fall des § 15 Abs. 4 AGG ist keine solche Aus­nahme gegeben. Die Sache wurde zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Lan­desar­beits­gericht zurückverwiesen.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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