(Stuttgart) Der Arbeit­ge­ber erfüllt den Anspruch auf Erhol­ung­surlaub, indem er den Arbeit­nehmer durch Freis­tel­lungserk­lärung zu Erhol­ungszweck­en von sein­er son­st beste­hen­den Arbeit­spflicht befre­it. Dies ist auch an den geset­zlichen Feierta­gen möglich und notwendig, an denen der Arbeit­nehmer anson­sten dien­st­plan­mäßig zur Arbeit verpflichtet wäre.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 15.01.2013 zu seinen Urteil vom sel­ben Tage, Az. 9 AZR 430/11.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Arbeit­er in der Abteilung Boden­verkehrs­di­enst im Schicht­di­enst beschäftigt. Auf das Arbeitsver­hält­nis der Parteien find­et der Tar­ifver­trag für den öffentlichen Dienst in der für die Arbeit­nehmer der VKA jew­eils gel­tenden Fas­sung (TVöD) Anwen­dung. Die Dien­st­pläne der Beklagten verteilen die Arbeit­szeit auch auf Son­ntage und auf geset­zliche Feiertage. Sofern der Kläger an einem Feiertag dien­st­plan­mäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erhol­ung­surlaub fällt, rech­net die Beklagte diesen als gewährten Urlaub­stag ab. Der Kläger macht gel­tend, dass die Beklagte geset­zliche Feiertage, an denen er ohne Urlaub­s­gewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaub­sanspruch anrech­nen dürfe.

Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Beru­fung des Klägers zurück­gewiesen. Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Neun­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg, so von Bre­dow. Der Urlaub­sanspruch wird auch durch Freis­tel­lung an geset­zlichen Feierta­gen erfüllt, an denen der Arbeit­nehmer ohne Urlaub arbeit­en müsste. Der TVöD enthält keine hier­von abwe­ichende Regelung.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

Für Rück­fra­gen ste­ht  Ihnen zur Verfügung: 

Frhr. Fen­i­more von Bre­dow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
VDAA-Vizepräsi­dent
Domer­nicht v. Bre­dow Wölke
Bis­mar­ck­straße 34
50672 Köln
Tele­fon: 0221/283040
Tele­fax: 0221/2830416
Email: v.bredow@dvbw-legal.de
www.dvbw-legal.de