(Stuttgart) Ein Arbeit­nehmer ist nicht berechtigt, einen vom Arbeit­ge­ber für dien­stliche Zwecke zur Ver­fü­gung gestell­ten per­so­n­en­be­zo­ge­nen E‑Mail-Account (Vorname.Name@Arbeitgeber.de) für die betrieb­sin­terne Ver­bre­itung eines Streikaufrufs sein­er Gew­erkschaft an die Belegschaft zu nutzen.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 15.10.2013 zu seinem Beschluss vom sel­ben Tage, Az. 1 ABR 31/12.

Die Arbeit­ge­berin betreibt ein Kranken­haus mit 870 Beschäftigten. Der an dem Ver­fahren beteiligte Arbeit­nehmer ist Betrieb­sratsvor­sitzen­der und Mit­glied von ver.di. Nach ein­er Anord­nung der Arbeit­ge­berin ist die Nutzung ihres Intranets auss­chließlich dien­stlichen Zweck­en vor­be­hal­ten. Für den 13. April 2011 rief ver.di zu einem Warn­streik bei der Arbeit­ge­berin auf. Diesen Aufruf leit­ete der Arbeit­nehmer über das Intranet der Arbeit­ge­berin an alle Mitar­beit­er weit­er und rief die Beschäftigten auf, sich an dem Streik zu beteili­gen. Er sig­nierte die E‑Mail mit den Worten: „Für die ver.di-Betriebsgruppe” und fügte seinen Namen an. Die Arbeit­ge­berin hat gel­tend gemacht, ihr ste­he wegen der Ver­let­zung des arbeit­skampfrechtlichen Neu­tral­itäts­ge­bots aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein Unter­las­sungsanspruch zu. Der Arbeit­nehmer hat sich darauf berufen, nicht als Betrieb­sratsvor­sitzen­der, son­dern als Mit­glied der ver.di-Betriebsgruppe gehan­delt zu haben. Die Arbeit­ge­berin habe zum Schutze sein­er indi­vidu­ellen Koali­tions­frei­heit aus Art. 9 Abs. 3 GG die Nutzung ihres Intranets für die Ver­bre­itung des Streikaufrufs zu dulden.

Die Vorin­stanzen haben dem Antrag der Arbeit­ge­berin entsprochen. Die Rechts­beschw­erde des Arbeit­nehmers blieb vor dem Ersten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ohne Erfolg. Ent­ge­gen der Annahme des Lan­desar­beits­gerichts ergibt sich zwar aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kein Unter­las­sungsanspruch der Arbeit­ge­berin. Dieser fol­gt jedoch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann der Eigen­tümer vom Stör­er die Unter­las­sung weit­er­er Beein­träch­ti­gun­gen seines Eigen­tums ver­lan­gen. Hier­für ist uner­he­blich, ob dem Arbeit­nehmer der dien­stlichen Zweck­en vor­be­hal­tene Intranet­zu­gang in sein­er Funk­tion als Amt­sträger oder unab­hängig davon zur Ver­fü­gung gestellt wurde. Die Arbeit­ge­berin ist nicht verpflichtet, die Ver­bre­itung von Streikaufrufen über ihr Intranet gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Von ihr kann nicht ver­langt wer­den, durch eigene Betrieb­smit­tel die koali­tion­sspez­i­fis­che Betä­ti­gung eines Arbeit­nehmers in einem gegen sie gerichteten Arbeit­skampf zu unterstützen.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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