(Stuttgart) Ein Arbeitgeber, der anlässlich der Weihnachtsfeier Goldmünzen an seine Belegschaft verteilt, hat hierauf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf den soeben veröffentlichte Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 25.09.2009, Az.: L 4 KR 109/07.

Die Landesversicherungsanstalt Hannover führte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Hierbei stellte fest, dass diese ihren Beschäftigten in den Jahren 1999 und 2000 auf der alljährlichen Weihnachtsfeier anstelle eines Weihnachtsgeldes Krügerrand-Goldmünzen im Wert von 13.560,00 DM (1999) und 14.928,00 DM (2000) übergeben hatte. Sozialversicherungsbeiträge wurden auf diese Zuwendungen nicht entrichtet. Mit Bescheid vom 10. April 2001 genehmigte das Finanzamt Hannover-Land II der Klägerin, dass die Zuwendungen in Form der Krügerrand-Goldmünze, die von ihr im Rahmen einer Weihnachtsfeier an ihre Arbeitgeber ausgehändigt würden, gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) mit 25 % Lohnsteuer pauschaliert versteuert werden könnten.

Aufgrund der Betriebsprüfung erhob die beklagte Landesversicherungsanstalt eine Beitragsnachforderung in Höhe von 12.361,50 DM. Sachprämien, die anlässlich einer Betriebsveranstaltung gewährt würden, seien als Einmalzahlungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das gelte auch, wenn für sie die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit einem Pauschalsteuersatz erhoben würde. In den Lohnunterlagen der Klägerin sei eine Kopie des GWI – Leserservice vom 10. November 1999 – Der GmbH Brief – gefunden worden, der die Verteilung von Krügerrand-Goldmünzen an die Beschäftigten empfohlen habe, um angeblich die Beitragspflicht in der Sozialversicherung umgehen und die Steuerbelastung niedrig halten zu können. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre Vorgehensweise bewusst gewählt habe, um das Weihnachtsgeld beitragsfrei auszahlen zu können. Zuvor sei das Weihnachtsgeld den Beschäftigten ganz normal ausgezahlt worden.

Nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesversicherungsanstalt für Arbeit vom 22./23. November 2000 und dem Bundesminister der Finanzen sei aber eine lohnsteuerfreie und sozialversicherungsfreie Auszahlung von Weihnachtsgeld in Form von Goldmünzen auf einer Betriebsveranstaltung nicht möglich. An eine Entscheidung des Finanzamtes über die Pauschalierung der Steuer mit 25 % sei sie – die Beklagte – nicht gebunden. Da bei der Prüfung keine Aufzeichnungen darüber vorgelegen hätten, wie viele Münzen pro Arbeitnehmer ausgegeben worden seien, sei die Nachberechnung in Form eines Summenbeitragsbescheides durchgeführt worden. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos, sodass sie Klage erhob, die ebenfalls erfolglos blieb.

Auch die Berufung blieb ohne Erfolg, betont Henn.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach allgemeiner Ansicht umfasst der Begriff des Arbeitsentgelts dabei alle Einnahmen, die dem Beschäftigten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen, wobei es unerheblich ist, ob sie in Geld, geldwerten Vorteilen oder in Form von Sachbezügen gewährt werden

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es im Rahmen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht darauf an, ob in einem Betrieb Betriebsveranstaltungen üblich sind. Maßgebend ist vielmehr, ob die Zuwendungen, die bei einer Betriebsveranstaltung vom Arbeitgeber gewährt werden, für Betriebsveranstaltungen nicht untypisch sind. Der erkennende Senat schließt sich bei der Auslegung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der gefestigten und überzeugenden Rechtsprechung des BFH an. Danach erfasst § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur solche Zuwendungen, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen. Neben dem Wert der Betriebsveranstaltung als solcher gehören hierzu Zuwendungen, die durch das Programm der Veranstaltung bedingt sind und für Betriebsveranstaltungen nicht untypisch sind. Zuwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht werden, können folglich nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden.

Der Ansicht der Klägerin, dass sie die Krügerrand-Goldmünzen aus Anlass der von ihr durchgeführten Betriebsveranstaltungen gewährt hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei hat der Senat keinen Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin, dass sie die Betriebsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung eines guten Betriebsklimas durchgeführt hat. Auf die Gründe, warum eine Betriebsveranstaltung durchgeführt wird, kommt es jedoch nicht an.

Maßgebend ist vielmehr, ob die bei einer Betriebsveranstaltung gewährten Zuwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen. Das ist hier nicht der Fall. Denn anders als z.B. bei einer Verlosung von Tombolagewinnen ist die Ausgabe von Krügerrand-Goldmünzen kein untrennbar mit einer Betriebsveranstaltung verbundener Programmpunkt. Die Zuwendung von Goldmünzen hätte auch völlig losgelöst von einer Betriebsveranstaltung vorgenommen werden können. Darüber hinaus ist die Zuwendung von Goldmünzen an alle bei einer Betriebsveranstaltung anwesenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen kein Programmpunkt, der für eine Betriebsveranstaltung typisch ist.

Henn empfahl, dieses Urteil  zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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