(Stuttgart) Arbeit­nehmer des öffentlichen Dien­stes, die in Betrieben pri­va­trechtlich organ­isiert­er Unternehmen min­destens sechs Monate tätig sind, kön­nen dort in den Betrieb­srat gewählt werden.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind für den Betrieb­srat alle Wahlberechtigten wählbar, die sechs Monate dem Betrieb ange­hören. Wahlberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrVG alle Arbeit­nehmer des Betriebs, die das 18. Leben­s­jahr vol­len­det haben. Arbeit­nehmer im Sinne des Betrieb­sver­fas­sungs­ge­set­zes sind nach dessen § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeit­er und Angestellte ein­schließlich der zu ihrer Beruf­saus­bil­dung Beschäftigten. Nach dem mit Wirkung vom 4. August 2009 in das BetrVG einge­fügten § 5 Abs. 1 Satz 3 gel­ten als Arbeit­nehmer auch Beamte, Sol­dat­en sowie Arbeit­nehmer des öffentlichen Dien­stes ein­schließlich der zu ihrer Beruf­saus­bil­dung Beschäftigten, die in Betrieben pri­va­trechtlich organ­isiert­er Unternehmen tätig sind. Sie kön­nen daher, obwohl sie in keinem Arbeitsver­hält­nis zu diesen Unternehmen ste­hen, nach sechs Monat­en Betrieb­szuge­hörigkeit in den Betrieb­srat gewählt wer­den. Voraus­set­zung ist lediglich, dass sie in den Betrieb eingegliedert sind.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 15.08.2012 zu seinem Beschluss vom sel­ben Tage, Az.: 7 ABR 34/11.

Der Siebte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts erk­lärte daher, eben­so wie bere­its die Vorin­stanzen, die Betrieb­sratswahl im Betrieb eines pri­vat­en Unternehmens für unwirk­sam, in dem neben eige­nen Arbeit­nehmern auch Arbeit­nehmer des öffentlichen Dien­stes tätig sind. Das Unternehmen erbringt Dien­stleis­tun­gen für ein in der Rechts­form ein­er Anstalt des öffentlichen Rechts geführtes Uni­ver­sität­sklinikum und beschäftigt auf­grund eines Gestel­lungsver­trags auch knapp 300 beim Uni­ver­sität­sklinikum angestellte Arbeit­nehmer. Der Wahlvor­stand hielt diese Arbeit­nehmer nicht für den Betrieb­srat wählbar und wies einen Wahlvorschlag zurück, auf dem einige dieser Arbeit­nehmer kan­di­dierten. Die hier­auf gestützte Wahlanfech­tung ein­er in dem Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaft war begrün­det. Die gestell­ten Arbeit­nehmer besaßen im Ein­satz­be­trieb das pas­sive Wahlrecht.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

 

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