(Stuttgart) Interne Daten­schutzbeauf­tragte unter­fall­en bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendi­gung der Bestel­lung dem beson­derem Kündi­gungss­chutz (§ 4 f Abs. 3 Satz 5,6 BDSG), das Arbeitsver­hält­nis kann nur durch eine wirk­same frist­lose Kündi­gung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB been­det werden.

Die Akte Bestel­lung und Abberu­fung sind von Abschluss und Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es zu tren­nen und grund­sät­zlich unabhängig.

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat nun mit Urteil vom 23.03.2011 – 10 AZR 562/09 — entsch­ieden, so die Berlin­er Fachan­wältin für Arbeit­srecht Dr. Alexan­dra Henkel, MM. Mit­glied im VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, dass auch die Bestel­lung zum Daten­schutzbeauf­tragten in entsprechen­der Anwen­dung von § 626 BGB nur aus wichtigem Grund wider­rufen wer­den kann und dass wed­er die Mit­glied­schaft im Betrieb­srat, noch die unternehmerische Entschei­dung, zukün­ftig die Auf­gaben eines Beauf­tragten für den Daten­schutz extern zu vergeben, also out­zu­sourcen, als wichtiger Grund hier­für genügen.

Eine Mitar­bei­t­erin wurde im Jahr 1992 zur Daten­schutzbeauf­tragten des Unternehmens und dessen Tochterge­sellschaft berufen, zwei Jahre später wurde die Mitar­bei­t­erin auch Mit­glied im Betrieb­srat. Wieder 14 Jahre später beschlossen bei­de Unternehmen, die Auf­gaben des Daten­schutzbeauf­tragten zukün­ftig konz­ern­weit ein­heitlich durch einen exter­nen Drit­ten wahrnehmen zu lassen und wider­riefen deshalb die Bestellung.

Auf Klage der Mitar­bei­t­erin stellte das BAG fest, so Dr. Henkel, dass wed­er die Argu­men­ta­tion, dass das Amt eines Betrieb­srates mit dem Amt eines Daten­schutzbeauf­tragten und dessen Zuver­läs­sigkeit nicht vere­in­bar sind, einen wichti­gen Grund für den Wider­ruf darstellen, noch die unternehmerische Entschei­dung des Out­sourcings. Der Arbeit­ge­ber sei lediglich bei der erst­ma­li­gen Bestel­lung frei, ob er einen inter­nen oder exter­nen Daten­schutzbeauf­tragten bestellt.

Ein ein­mal bestell­ter Daten­schutzbeauf­tragter kann also nur dann abberufen wer­den, wenn Gründe für eine frist­lose Kündi­gung vor­liegen, wie z. B. schwere Ver­stöße, Straftat­en o. ä. Mit Urteil vom 29.09.2010, 10 AZR 588/09, hat­te das Bun­de­sar­beits­gericht entsch­ieden, dass das Amt des Daten­schutzbeauf­tragten im Fall ein­er Fusion zweier Krankenkassen mit Erlöschen ihrer Rechts­fähigkeit auch endet – eine prak­tik­able Lösung für die Prax­is ist eine Fusion natür­lich nicht in der Regel, inwieweit z.B. Betriebs(teil-)stilllegungen als wichtiger Grund aus­re­ichen kön­nen, ist nach der BAG-Entschei­dung offen.

Für Arbeit­ge­ber, so betont Dr. Henkel, ergeben sich durch die Bestel­lung extern­er Daten­schutzbeauf­tragter fol­gende Vorteile: 

1. Ver­tragsver­hält­nis leicht künd­bar — dage­gen ist Abberu­fung und Kündi­gung von inter­nen Daten­schutzbeauf­tragten nur sehr eingeschränkt möglich, spätere Out­sourc­ing-Entschei­dun­gen ohne Ein­ver­ständ­nis des Betr­e­f­fend­en während des Arbeitsver­hält­niss­es nicht mehr möglich. 

2. Com­pli­ance-Gesicht­spunk­te: Schlüs­sel­po­si­tio­nen wie Betrieb­srat, lei­t­ende Posi­tio­nen, etc. sind unab­hängig – keine Inter­essenkol­li­sion möglich, son­dern unab­hängige Instanz.

3. Betreu­ung mehrerer Konz­ernge­sellschaften möglich ohne Arbeitnehmerüberlassungsrisiko. 

4. Umfassende Haf­tung als (Werk-)Dienstleister gegenüber eingeschränk­ter Haf­tung von Arbeit­nehmer-Daten­schutzbeauf­tragten nach Recht­sprechung der Arbeits­gerichte – auf aus­re­ichende Ver­sicherung der Exter­nen acht­en!

Dr. Henkel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei sie u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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